Pkw-Rabatte an Beschäftigte

Das Finanzamt sieht Rabatte für Arbeitnehmer eines Getriebeherstellers als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

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Ein Automobilwerk gewährte den Mitarbeitern seines Vertragspartners, einem auf die Herstellung von Getrieben spezialisierten Unternehmen, Rabatte beim Kauf von jährlich bis zu 4 Fahrzeugen aus seiner Produktion. Getriebehersteller und Automobilwerk
waren gesellschaftsrechtlich miteinander verbunden. Produkte des Getriebeherstellers wurden auch an das Automobilwerk
geliefert. Voraussetzung für die Nachlassgewährung war der Kauf eines Kraftfahrzeugs bei einem örtlichen herstellergebundenen Händler. Das Finanzamt behandelte die Rabatte bei den Arbeitnehmern des Getriebeherstellers als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Hiergegen wandte sich ein Mitarbeiter des Getriebeherstellers. Er vertrat die Auffassung, das Automobilwerk verfolge mit der Gewährung der Preisnachlässe vorrangig eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitarbeiter verbundener Unternehmen wären wichtige Markenbotschafter mit Multiplikator-Effekt, um die Fahrzeuge des Automobilwerks bekannter zu machen. Die Initiative für die Preisnachlässe gehe vom Automobilwerk aus.

Sein Arbeitgeber, der Getriebehersteller, wirke an der Preisgestaltung des Automobilwerks nicht mit. Das Finanzgericht Köln folgte der Argumentation des Mitarbeiters. Es sah keinen Zusammenhang zwischen Vorteilsgewährung und Arbeitsleistung. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

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