Die Klägerin ist eine GmbH, die ihren Mitarbeiten unter bestimmten Voraussetzungen Sach-prämien gewährte. Jeder bezugsberechtigte Arbeitnehmer der Klägerin konnte über einen Onlinezugang monatlich aus der Angebotspalette der X-GmbH einen Sachbezug auswählen. Anschließend bestellte die Klägerin die Ware bei der X-GmbH, die der Klägerin die Sachbe-züge nebst einer sog. Versand- und Handlingspauschale in Rechnung stellte.
Der der Klägerin in Rechnung gestellte Bruttobetrag der Sachbezüge einschließlich Umsatz-steuer betrug regelmäßig 43,99 €. Darüber hinaus hatte die Klägerin in der Regel für jede Bestellung eine Versand- und Handlingspauschale in Höhe von 6 € einschließlich zuzüglich Umsatzsteuer an die X GmbH zu zahlen.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Versand- und Handlingspauschale dem Wert der Sachzuwendung hinzuzurechnen und deshalb die 44 €-Freigrenze überschritten sei.
Die BFH-Richter kamen dabei zu folgender Überzeugung:
Üblicher Endpreis ist der Endverbraucherpreis – also der im allgemeinen Geschäftsverkehr vom Letztverbraucher für identische Waren tatsächlich gezahlte Preis am Markt – Fracht,-Liefer,- und Versandkosten sind davon ausgenommen.
Allerdings handelt es bei der Lieferung der Ware zum Arbeitnehmer nach Hause um eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer – die Kosten des Arbeitgebers erhöhen deshalb aber nicht den Warenwert des zugewendeten Wirtschaftsgutes – vielmehr handelt es bei der Lieferung nach Hause um einen weiteren gesonderten Sachbezug. Und dieser zusätzliche Vorteil aus der Lieferung nach Hause ist dann dem Warenwert bei der Berechnung der Freigrenze hinzuzurechnen!
Im Urteilsfall hat der BFH den Fall an das Finanzgericht zurückverwiesen da die Fest-stellungen des Finanzgerichtes nicht erkennen lassen ob der übliche Endpreis für die Waren ermittelt wurde. Ist dieser nicht mehr zu ermitteln ist er ggf. zu schätzen.
Konsequenzen für die Praxis?
Die Finanzverwaltung hat sich noch nicht abschließend zu dem Urteilsfall geäußert. Von daher gilt, will man Lohnsteuerhaftungsrisiken vermeiden, sollte man die 44 € Freigrenze nicht vollständig ausschöpfen – wird bspw. für Prepaid-Karten eine Gebühr erhoben, müs-sten die Kartenwerte oder Aufladungen entsprechend verringert werden.Achtung bei Jahresgebühren: Hier ist im Monat der Zahlung der Wert der Karte entsprechend zu reduzieren – der Betrag sollte nicht verteilt werden.
Eine weitere Möglichkeit, um sich abzusichern ist die (gebührenfreie) Lohnsteueranrufungs-auskunft. Diese kann mit Wirkung für die Zukunft beim Finanzamt gestellt werden – für zukünftig geplante Prepaidkarten Modelle sollte also im Vorhinein eine Anrufungsauskunft bzgl. der Gebühren unter Verweis auf das BFH-Urteil gestellt werden.
Wir halten sie auf dem Laufenden!
Quelle: BFH, Urteil v. 06.06.2018 - VI R 32/16; NWB Datenbank (Ls)