Aus diesem Anlass wollen wir nochmals das Wichtigste rund um die Saisonarbeitskräfte in aller Kürze darstellen.
Ausländische Arbeitnehmer aus Ländern außerhalb der EU und aus EU-Mitgliedsstaaten für die die Arbeitnehmerfreizügigkeit noch nicht uneingeschränkt gilt, (dies sind derzeit die Länder: Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, Slowenien, Slowakei, Ungarn, Rumänien und Bulgarien) können unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland eine Tätigkeit als Saisonarbeitskraft aufnehmen.
Gesetzliche Grundlagen für die Beschäftigung eines Saisonarbeitnehmers bilden das Aufenthaltsgesetz, die Beschäftigungsverordnung, das Dritte Buch des Sozialgesetzbuches, die Anwerbestoppausnahmeverordnung und die Arbeitsgenehmigungsverordnung. Schon diese Vielzahl an Gesetzen lässt erahnen, dass die Beschäftigung von Saisonarbeitskräften ein aufwendiges bürokratisches Verfahren nach sich zieht.
Mit Polen, Slowenien, Ungarn, der Slowakischen Republik, der Tschechischen Republik. Rumänien, Bulgarien sowie Kroatien hat Deutschland Vermittlungsabsprachen getroffen, im Rahmen dessen die Saisonarbeitskräfte beschäftigt werden können. Für Betriebe des Gartenbaus und der Land- und Forstwirtschaft gibt es daneben die Eckpunkteregelung für die Zulassung der mittel- und osteuropäischen Saisonarbeitskräfte, die zwischen den Verbänden der grünen Branche und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ausgearbeitet wurden.
Ausländischen Saisonarbeitskräften kann demnach nur eine Arbeitserlaubnis erteilt werden wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Nach der Eckpunkteregelung vom 01.01.2008 gilt eine 2- bzw. 3-Stufen-Regel, die 80:10:10 oder 90:10 Regelung.
Das bedeutet, dass weiterhin 80% der im Jahr 2005 beschäftigen Saisonarbeitskräfte garantiert zugelassen werden. Weitere 10% werden bewilligt, wenn die Vorrangprüfung zu einem negativen Ergebnis führt. Die letzten 10% werden bewilligt, wenn es den Arbeitsagenturen trotz aller Anstrengungen und unter Mitwirkung der Betriebe nicht gelingt, in ausreichender Anzahl deutsche Arbeitnehmer zu gewinnen. Diese "Härtefallregelung" kann auch dazu führen, dass im Ergebnis 100% ausländische Saisonarbeitskräfte zugelassen werden können.
Die 90:10 Regelung greift insbesondere in den Regionen, in denen die Arbeitslosenquote im Oktober 2007 unter 7,5% gelegen hat - hier werden 90% der im Jahr 2005 beschäftigten Saisonarbeitskräften garantiert zugelassen.
Zum 01.01.2009 ist die maximale Beschäftigungsdauer je Saisonarbeitskraft in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe sowie in der Obst - und Gemüseverarbeitung und in Sägewerken von 4 auf 6 Monate je Kalenderjahr verlängert worden.
Umvermittlungen von ausländischen Saisonarbeitskräften sind nach Beendigung der ersten Beschäftigung zu Anschlussbeschäftigungen problemlos möglich. Umvermittlungen während der Beschäftigung eines Saisonarbeitnehmers sind nur auf begründete Ausnahmefälle beschränkt. Es gibt neben der Möglichkeit von Umvermittlungen auch die Möglichkeit, Arbeitgebergemeinschaften zu bilden. Maximal zwei Arbeitgeber können sich dabei zusammenschließen und sich bei einer entsprechenden vertraglichen Gestaltung, eine Saisonarbeitskraft teilen.
Saisonarbeitskräfte ohne Beschäftigungsverhältnis
Saisonarbeitskräfte mit Beschäftigungsverhältnis im Heimatland - im bezahlten Urlaub - und selbständige Landwirte