Energiepreispauschale für Arbeitnehmer

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Die Energiepreispauschale (EPP) wurde mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 beschlossen und soll starke Belastungen aufgrund gestiegener Energiepreise abmildern.

Die Energiepreispauschale beträgt

  • einmalig 300 Euro

  • für jede anspruchsberechtigte Person

und wird im Veranlagungszeitraum 2022 gewährt. Sie unterliegt in der Regel der Einkommensteuer, sodass sich die Nettoentlastung entsprechend der persönlichen Steuerbelastung mindert. Die EPP ist allerdings weder umsatzsteuer- noch gewerbesteuerpflichtig.

Hinweis:

Die EPP ist kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt. Sie wird deshalb auch nicht auf die 450 Euro- bzw. angerechnet.

Bei Arbeitnehmern wird die Pauschale vom Arbeitgeber im September ausbezahlt. Es handelt sich um einen lohnsteuerpflichtigen sonstigen Bezug, der in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Buchstaben "E" zu kennzeichnen ist. Entsprechend ist Lohnsteuer einzubehalten, Sozialabgaben fallen jedoch nicht an, da die EPP kein Arbeitsentgelt darstellt.

Ausnahme:

Gibt der Arbeitgeber die Lohnsteueranmeldung vierteljährlich ab, hat er das Wahlrecht die EPP erst im Oktober auszuzahlen. Bei jährlicher Abgabe der Lohnsteueranmeldung kann der Arbeitgeber ganz auf die Auszahlung verzichten: in diesem Fall erhalten Arbeitnehmer die EPP bei Abgabe einer Steuererklärung für das Jahr 2022. Bei Arbeitgebern, die keine Lohnsteueranmeldungen abzugeben haben (weil beispielsweise die Höhe der Arbeitslöhne so gering ist, dass keine Lohnsteuer anfällt, oder der Arbeitgeber ausschließlich geringfügige Beschäftigte hat, bei denen die Lohnsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal erhoben wird) wird die EPP nicht durch den Arbeitgeber ausgezahlt. Die Arbeitnehmer erhalten die EPP durch Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022.

Für die Auszahlung ist derjenige Arbeitgeber zuständig, bei dem der Arbeitnehmer am 01.09.2022 beschäftigt ist. Bei zusätzlichem Minijob ist die EPP nur vom Hauptarbeitgeber auszuzahlen. Ausschließlich geringfügig Beschäftigte müssen um die EPP zu erhalten dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

Ist ein Arbeitnehmer nicht am 01.09.2022, aber zu einem anderen Zeitpunkt im Jahr 2022 beschäftigt, wird die EPP im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt. Dazu reicht die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 aus - ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Beschäftigte in Elternzeit erhalten die EPP ebenfalls über den Arbeitgeber, wenn sie 2022 auch Elterngeld beziehen und dies dem Arbeitgeber nachweisen.

Hinweis für Arbeitgeber:

Die an die Arbeitnehmer ausgezahlte EPP wird erstattet. Arbeitgeber können die EPP daher gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen, die

  • bei monatlichem Anmeldungszeitraum bis zum 12.09.2022

  • bei vierteljährlichem Anmeldungszeitraum bis zum 10.10.2022 und

  • bei jährlichem Anmeldungszeitraum bis zum 10.01.2023

anzumelden und abzuführen ist.

tober 2022 520 Euro-Grenze für Minijobber angerechnet.

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