Hinweis:
Die EPP ist kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt. Sie wird deshalb auch nicht auf die 450 Euro- bzw. angerechnet.
Bei Arbeitnehmern wird die Pauschale vom Arbeitgeber im September ausbezahlt. Es handelt sich um einen lohnsteuerpflichtigen sonstigen Bezug, der in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Buchstaben "E" zu kennzeichnen ist. Entsprechend ist Lohnsteuer einzubehalten, Sozialabgaben fallen jedoch nicht an, da die EPP kein Arbeitsentgelt darstellt.
Für die Auszahlung ist derjenige Arbeitgeber zuständig, bei dem der Arbeitnehmer am 01.09.2022 beschäftigt ist. Bei zusätzlichem Minijob ist die EPP nur vom Hauptarbeitgeber auszuzahlen. Ausschließlich geringfügig Beschäftigte müssen um die EPP zu erhalten dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.
Ist ein Arbeitnehmer nicht am 01.09.2022, aber zu einem anderen Zeitpunkt im Jahr 2022 beschäftigt, wird die EPP im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt. Dazu reicht die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 aus - ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Beschäftigte in Elternzeit erhalten die EPP ebenfalls über den Arbeitgeber, wenn sie 2022 auch Elterngeld beziehen und dies dem Arbeitgeber nachweisen.
Hinweis für Arbeitgeber:
Die an die Arbeitnehmer ausgezahlte EPP wird erstattet. Arbeitgeber können die EPP daher gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen, die
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bei monatlichem Anmeldungszeitraum bis zum 12.09.2022
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bei vierteljährlichem Anmeldungszeitraum bis zum 10.10.2022 und
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bei jährlichem Anmeldungszeitraum bis zum 10.01.2023
anzumelden und abzuführen ist.
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tober 2022 520 Euro-Grenze für Minijobber angerechnet.