Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Abwägung zwischen kürzester und verkehrsgünstiger Wegstrecke
Veröffentlicht im Oktober 2012
Für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hatte ein Arbeitnehmer die Wahl zwischen zwei möglichen Wegstrecken.
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Bei Benutzung der kürzesten Wegstrecke von nur ca. 25 km unter Einschaltung eines Fährdienstes kam es zu nicht kalkulierbaren Verzögerungen durch Störungen im Fährdienst oder aufgrund langer Wartezeiten an den Fähren. Die offensichtlich verkehrsgünstigste Straßenverbindung hatte den Nachteil einer mindestens 20 km längeren Wegstrecke. Der Arbeitnehmer wählte für sich die zwar längere, aber sicherere kalkulierbare Fahrstrecke. Das Finanzamt erkannte lediglich Aufwendungen für die Inanspruchnahme der kürzesten Wegstrecke als Werbungskosten an. Bereits aufgrund gesetzlicher Vorschriften kann eine andere als die kürzeste Straßenverbindung dann gewählt werden, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist. Nach Meinung des Finanzamts ist dabei ausschließlich auf eine Fahrzeitersparnis von mindestens 20 Minuten abzustellen.
Dieser engen Sichtweise folgt der Bundesfinanzhof nicht. Auf einen bestimmten Mindestumfang an Zeitersparnis kommt es nicht an. Es sind auch andere Gründe für die Inanspruchnahme der offensichtlich verkehrsgünstigsten Wegstrecke anzuerkennen. Besonderheiten durch Unzuverlässigkeiten einer Fährverbindung sind solche Gesichtspunkte, die im Rahmen der Planung von Arbeitszeiten und Terminen zur Anerkennung einer offensichtlich verkehrsgünstigeren Wegstrecke führen können.