Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Abwägung zwischen kürzester und verkehrsgünstiger Wegstrecke

Für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hatte ein Arbeitnehmer die Wahl zwischen zwei möglichen Wegstrecken.

Wichtiger Hinweis

Dieser Artikel wurde  vor etwa 13 Jahren veröffentlicht  und ist daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Bitte sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.

Bei Benutzung der kürzesten Wegstrecke von nur ca. 25 km unter Einschaltung eines Fährdienstes kam es zu nicht kalkulierbaren Verzögerungen durch Störungen im Fährdienst oder aufgrund langer Wartezeiten an den Fähren. Die offensichtlich verkehrsgünstigste Straßenverbindung hatte den Nachteil einer mindestens 20 km längeren Wegstrecke. Der Arbeitnehmer wählte für sich die zwar längere, aber sicherere kalkulierbare Fahrstrecke. Das Finanzamt erkannte lediglich Aufwendungen für die Inanspruchnahme der kürzesten Wegstrecke als Werbungskosten an. Bereits aufgrund gesetzlicher Vorschriften kann eine andere als die kürzeste Straßenverbindung dann gewählt werden, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist. Nach Meinung des Finanzamts ist dabei ausschließlich auf eine Fahrzeitersparnis von mindestens 20 Minuten abzustellen.

Dieser engen Sichtweise folgt der Bundesfinanzhof nicht. Auf einen bestimmten Mindestumfang an Zeitersparnis kommt es nicht an. Es sind auch andere Gründe für die Inanspruchnahme der offensichtlich verkehrsgünstigsten Wegstrecke anzuerkennen. Besonderheiten durch Unzuverlässigkeiten einer Fährverbindung sind solche Gesichtspunkte, die im Rahmen der Planung von Arbeitszeiten und Terminen zur Anerkennung einer offensichtlich verkehrsgünstigeren Wegstrecke führen können.

 

 

Diese Artikel könnten Sie interessieren
Mindestlohn 2024: Wichtige Änderungen für Arbeitgeber und Minijobber

Der gesetzliche Mindestlohn erfährt 2024 eine Anhebung von über 3 %, die weitreichende Auswirkungen auf Arbeitgeber, Arbeitnehmer und insbesondere Minijobber haben wird. In diesem Beitrag erörtern wir die wichtigsten Änderungen und deren Bedeutung.

» Weiterlesen

Umsatzsteuer in der Gastronomie weiterhin abgesenkt - Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht

Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.

» Weiterlesen

Drittes Entlastungspaket - Inflationsausgleichsprämie

Arbeitgeber haben die Möglichkeiten erhalten, ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Das sieht die sog. Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung laut einer Mitteilung vom 28.09.2022 auf den Weg gebracht hat. Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31.12.2024 befristet.

» Weiterlesen