Das bedeutet, auch wenn der Mitarbeiter im Home-Office arbeitet und den Firmenwagen sehr viel weniger nutzt, oder wenn aufgrund der Kontaktbeschränkungen der Vertriebs- Mitarbeiter den Firmenwagen faktisch nicht nutzt, kann die Versteuerung nicht reduziert oder ausgesetzt werden.
Denn vom Grundsatz her sind bei der 1%-Regelung stets die vollen Monatsbeträge anzusetzen, gleichgültig wie oft die tatsächliche Nutzung erfolgt.
Für die Besteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (0,03% - Regelung) gilt das grundsätzlich ebenfalls – hier gibt es jedoch eine Ausweichmöglichkeit:
Bei der Berechnung des 0,03% - Wertes geht die Finanzverwaltung davon aus, dass an 180 Tagen im Jahr gearbeitet wird bzw. der Firmenwagen für die Fahrten zur Arbeit genutzt wird.
Wird jetzt aufgrund von Home-Office an weniger als 180 Tagen zur Arbeit gefahren, kann man beantragen, dass nur für die tatsächlich gefahrenen Tage der geldwerte Vorteil besteuert wird – dabei wird abweichend von der 0,03% Pauschale folgender Wert angesetzt: pro Fahrt (Hin- und Rückfahrt) werden 0,002% des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer als geldwerter Vorteil angesetzt.
Wichtig hierbei ist, jedoch dass ein Wechsel der Methoden unterjährig im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht zulässig ist. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, kann jedoch die Einzelbewertung der Fahrten beantragt werden: Dem Antrag ist eine Aufstellung für alle Tage beizufügen, an denen der Firmenwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wurde. Ein Fahrtenbuch muss nicht geführt werden. Ebenfalls dem Antrag beizufügen sind die Lohn- und Gehaltsabrechnungen des betreffenden Jahres – als Nachweis für die 0,03& Besteuerung des geldwerten Vorteils.
TIPP: Steht dem Mitarbeiter für einzelne volle Monate kein Kfz zur Verfügung (bspw. Fahrzeugwechsel nicht übergangslos) werden die Werte für die Fahrten Wohnung- Arbeitsstätte nicht angesetzt. Die Finanzverwaltung lässt grundsätzlich auch diejenigen Fälle unter diese Regelung fallen, in denen der Mitarbeiter das Fahrzeug nachweislich nicht nutzen kann – da er länger im Urlaub ist, länger krank oder ins Ausland abgeordnet war – bisher gibt es noch keine Informationen ob es hierfür auch eine Corona- Ausnahme-Regelung gibt.