Kabinett bringt zwei Verordnungen zur Kontrolle des Mindestlohns auf den Weg
Veröffentlicht im Dezember 2014
Das Bundeskabinett hat am 19. November 2014 die Verordnung zur Abwandlung der Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung nach dem Mindestlohngesetz und dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz sowie die Verordnung über Meldepflichten nach dem Mindestlohngesetz, dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem Arbeitnehmer-Überlassungsgesetz zur Kenntnis genommen.
Wichtiger Hinweis
Dieser Artikel wurde vor etwa 11 Jahren veröffentlicht und ist daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Bitte sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.
Die beiden Verordnungen regeln im Detail die gesetzlichen Pflichten nach dem Mindestlohngesetz. Die Mindestlohnkontrollen der Zollverwaltung werden dadurch effizienter und effektiver. Beide Verordnungen sollen zum 1. Januar 2015 in Kraft treten.
Was ist durch die Verordnungen konkret geplant?
1. Aufzeichnung der Arbeitszeit
Ausnahmen gelten nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten, die keinen Vorgaben zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit unterliegen und die sich ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen hier entfällt die Aufzeichnung von Beginn und Ende der Arbeitszeit. Für diese Arbeitnehmergruppe ist es ausreichend, nur die Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen.
Diese Erleichterungen gelten nur für einen sehr kleinen Kreis von Fällen, wie zum Beispiel für Zeitungszusteller und Kurierdienste. Sie gelten z.B. nicht für die Baubranche oder das Transport- und Gaststättengewerbe.
2. Meldepflichten für ausländische Arbeitgeber