Mindestangaben in einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch
Veröffentlicht im August 2013
Ein Fahrtenbuch ist nur dann ordnungsmäßig, wenn die Ausgangs- und Endpunkte der jeweiligen Fahrten sowie die dabei aufgesuchten Geschäftspartner eingetragen sind.
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Diese Mindestangaben können nicht durch andere, nicht im Fahrtenbuch enthaltene Auflistungen, ersetzt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden und dazu präzisiert, dass
Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer zwar ein gebundenes Fahrtenbuch geführt, dabei aber lediglich „Außendienst“ vermerkt, ohne die aufgesuchten Personen, Firmen usw. zu notieren. Der Hinweis auf den vom Arbeitgeber geführten elektronischen Terminkalender akzeptierte das Gericht nicht.
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