Umsatzsteuer in der Gastronomie weiterhin abgesenkt - Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht
Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
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Veröffentlicht im November 2023
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Ab dem 1. Januar 2024 steigt der Mindestlohn in Deutschland von bisher 12 Euro auf 12,41 Euro brutto pro Stunde. Diese Anhebung folgt den Empfehlungen der Unabhängigen Mindestlohnkommission und ist von der Bundesregierung bestätigt worden. Diese Erhöhung ist ein Schritt, um den Lohnuntergrund an die allgemeine Wirtschaftslage und Tarifentwicklungen anzupassen.
Die Erhöhung des Mindestlohns führt auch zu einer Anpassung der Verdienstgrenzen für Minijobs. Ab 2024 steigt die monatliche Verdienstgrenze von 520 Euro auf 538 Euro, und die jährliche Grenze erhöht sich entsprechend auf 6.456 Euro. Diese Anpassung ermöglicht es Minijobbern, weiterhin bis zu ca. 43 Stunden pro Monat zu arbeiten, ohne die Grenzen zu überschreiten.
Für die Praxis sehr interessant ist, dass Minijobber in bis zu zwei Monaten pro Jahr die Verdienstgrenze überschreiten dürfen, etwa bei unvorhersehbaren Ereignissen wie Krankheitsvertretungen. Hierbei darf der Verdienst das Doppelte der monatlichen Grenze nicht übersteigen.
Eine wichtige Folge der Mindestlohnerhöhung ist die Notwendigkeit zur Anpassung der Arbeitsverträge. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass die Löhne ihrer Minijobber mindestens dem neuen Mindestlohn entsprechen.
Nicht nur Minijobs, sondern auch Midijobs sind betroffen. Die untere Verdienstgrenze für Midijobs verschiebt sich von 520,01 Euro auf 538,01 Euro, während die obere Grenze bei 2.000 Euro unverändert bleibt.
Bereits jetzt ist eine weitere Erhöhung des Mindestlohns für den 1. Januar 2025 geplant, wobei dieser auf 12,82 Euro steigen soll. Entsprechend wird auch die Minijob-Verdienstgrenze auf 556 Euro pro Monat angehoben.
Die anstehenden Änderungen beim Mindestlohn im Jahr 2024 bieten Ihnen eine wertvolle Gelegenheit, über die bloße Anpassung von Arbeitsverträgen hinauszugehen und gründlich zu prüfen, ob das aktuelle Arbeitsmodell als Minijob oder Midijob noch zur jeweiligen Situation Ihrer Mitarbeitenden und den Anforderungen der Stelle passt. Bei Vollzeitbeschäftigten, die bisher den Mindestlohn erhalten haben, wird in der Regel eine einfache Vertragsanpassung ausreichen. Bei Teilzeitkräften ist es allerdings wichtig, die Grenzen für Mini- und Midijobs im Auge zu behalten, um steueroptimierte Lösungen zu erarbeiten.
Lohnbuchhalterin, Spezialistin für die Abrechnung von Saisonarbeitskräften
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