Motorsägengeld
Veröffentlicht im März 2017
Motorsägengeld an Waldarbeiter kann gemäß § 3 Nr. 30 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden. Dabei muss man aber einige Dinge beachten.
Wichtiger Hinweis
Dieser Artikel wurde vor etwa 9 Jahren veröffentlicht und ist daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Bitte sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.
Das Werkzeuggeld oder so genanntes Motorsägengeld ist nur dann steuer-und sozialversicherungsfrei, wenn das, was der Arbeitgeber auszahlt, den Betrag der Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht übersteigt.
Ein Beispiel: Der Arbeitnehmer hat Werkzeug für 150 € brutto gekauft. Der Arbeitgeber kann dann als Werkzeuggeld maximal 150 € steuer-und sozialversicherungsfrei erstatten. Als Nachweis sollte eine Kopie des Kaufbeleges zu den Lohnakten genommen werden. Bitte achten Sie darauf!