Neuer Datenschutz im Beschäftigungsverhältnis – die Anforderungen der DSGVO
Veröffentlicht im Juni 2018
Die neue Datenschutz-Grundverordnung, kurz DSGVO, betrifft alle Bereiche des Unternehmens, in dem personenbezogene Daten verarbeitet werden – also auch den Bereich des Personals.
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Die neue Datenschutz-Grundverordnung, kurz DSGVO, betrifft alle Bereiche des Unternehmens, in dem personenbezogene Daten verarbeitet werden – also auch den Bereich des Personals. Die Verordnung ist bereits im Mai 2016 in Kraft getreten und mit dem 25. Mai 2018 anzuwenden. Wir befinden uns also am Ende der „Übergangsfrist“.
Durch die DSGVO ändert sich für die Arbeitgeber inhaltlich wenig – aber formell ergeben sich einige neue Verpflichtungen – der Dokumentationsaufwand wird also deutlich steigen, denn alle Unter-nehmer, die mindesten einen Arbeitnehmer beschäftigen, verarbeiten automatisch personenbezogene Daten. Sie sind deshalb für die Einhaltung der Vorschriften der DSGVO verantwortlich. Daher ist es zwingend erforderlich, alle Maßnahmen zur Beachtung des Datenschutzes von der Anbahnung des Arbeitsverhältnisses bis zur Beendigung zu dokumentieren.
Darüber hinaus zählt der Transparenzgrundsatz zu den wesentlichen Prinzipien der DSGVO. Unternehmen müssen ihre Bewerber und Mitarbeiter daher zukünftig genau darüber informieren ob, wie und weshalb ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Diese Informationen müssen in klarer und einfacher Sprache erfolgen, sie müssen leicht zugänglich sein und die Übermittlung muss schriftlich oder (nachvollziehbar) digital erfolgen – eine mündliche Mitteilung ist nicht ausreichend!
Erheben und Verarbeiten von personenbezogenen Daten
Daneben müssen die Dauer der Speicherung, die Rechte der Betroffenen und die Hintergründe der Bereitstellung mitgeteilt werden. Erfolgt die Information nicht direkt bei der Datenerhebung, muss sie innerhalb eines Monates nach Datenerhebung erfolgen.
Löschen nach Nutzung oder bei Widerruf der Einwilligung
Informationspflichten bei Datenschutzverletzungen
Vorsicht bei freiwilligen Leistungen im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses
Religions- und Gewerkschaftszugehörigkeit sowie Gesundheitsdaten besonders geschützt
Bewerber genauso geschützt wie Mitarbeiter
Bestehendes Arbeitsverhältnis – Datenfluss prüfen!
Bearbeitung und Verwaltung von Krankheitsfällen
Veröffentlichung von Daten (z.B. Website, Broschüren, Intranet)
Beendigung des Arbeitsverhältnisses