Neuerungen bei der Betrieblichen Altersversorgung – das Betriebsrentenstärkungsgesetz

Seit dem Jahr 2002 gibt es den Rechtsanspruch der Arbeitnehmer auf die betriebliche Altersvorsorge (bAV).

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Seit diesem Zeitpunkt sind Beiträge die der Arbeitnehmer entweder durch Gehaltsverzicht oder als zusätzlicher Gehaltsbestandteil finanziert durch den Arbeitgeber in einen der 5 Durchführungswege einzahlt steuerlich stark begünstigt.

Ziel der baV ist es die private Altersvorsorge zu stärken. Zum Ende der Wahlperiode hat nun der Deutsche Bundestag im August das Betriebsrentenstärkungsgesetz verabschiedet. Durch das Gesetz soll den sinkenden gesetzlichen Renten entgegengewirkt werden und gleichzeitig die bAV gestärkt werden. Vor allem in kleineren und mittleren Betrieben ist die Betriebsrente nach Auffassung des Gesetzgebers noch nicht ausreichend verbreitet.

Was ändert sich nun konkret?

Sozialpartnermodell

Die bisher bereits bestehenden 5 Durchführungswege werden um das sogenannte Sozialpartner-modell erweitert. Im Rahmen dieses Sozialpartnermodelles sind die Arbeitgeber nur dazu verpflichtet den vereinbarten Beitrag an die Versorgungseinrichtung zu bezahlen. Eine darüberhinausgehende Haftung genauso wie Mindest- oder Garantieleistungen für die Arbeitnehmer sind dabei nicht vorgesehen.

Das Sozialpartnermodell ist aber nur umsetzbar wenn ein entsprechender Branchen-Tarifvertrag vorliegt. In dem Sozialpartnermodell hat der Arbeitgeber die Entgeltumwandlung mit 15% zu bezuschussen soweit Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden.

Für die „grüne“ Branche gibt es derzeit kein entsprechendes Sozialpartnermodell.

Geringverdienerförderung

Als Geringverdiender gelten Personen mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von bis zu 2.200 €. Sofern zugunsten eines Geringverdieners der Arbeitgeber zwischen 240 € und 480 € jährlich zur betrieblichen Altersversorgung beisteuert, erhält der Arbeitgeber mit der nächsten Lohnsteueranmeldung 30% des Arbeitgeberbeitrages über eine Verrechnung mit der Lohnsteuer zurück.

Neuregelung der Beitragsbemessungsgrenze

Bisher können nach § 3 Nr. 63 EstG bis zu 4% der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steuer- und sozialversicherungsfrei in die Betriebsrente eingezahlt werden. Für Neuzusagen nach dem 31.12.04 kann ein zusätzlicher steuerfreier Höchstbetrag von 1.800 EUR gewährt werden.

Ab dem 01.01.2018 wird der Förderrahmen auf insgesamt 8% der Beitragsbemessungsgrenze ausgeweitet. Die ersten 4% sind weiterhin steuer- und sozialversicherungsfrei – die zweiten 4% nur steuerfrei. Der bisherige zusätzliche Höchstbetrag entfällt also und wird mit in die Dynamisierung übernommen.

Hinweis: Die 20% Pauschalbesteuerungsmöglichkeit bleibt aber bestehen. Diese werden auf den steuerfreien Dotierungsrahmen von 8% angerechnet.

Zuzahlungspflicht bei Entgeltumwandlung – ab 01.01.2019

Die gravierendste Änderung tritt zum 01.01.2019 in Kraft. Werden im Rahmen der baV über eine Gehaltsumwandlung bspw. Beiträge in eine Direktversicherung gezahlt, werden Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen um die Sozialversicherungsbeiträge entlastet. Ab dem 01.01.2019 müssen Arbeitgeber zwingend 15% der ersparten Sozialversicherungsbeiträge in den Vertrag des Arbeitnehmers einzahlen. Von 2019 bis 2021 gilt dies nur für Neuverträge.

Diese Zuzahlungspflicht tritt zum 01.01.2022 auch für bereits bestehende Altverträge in Kraft.

Bitte beachten Sie dies!

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