Polnisches Recht
Veröffentlicht im November 2010
Werden Saisonarbeitskräfte aus Polen in Deutschland beschäftigt können diese – unter bestimmten Voraussetzungen – auch nach polnischem Sozialversicherungsrecht beschäftigt werden.
Wichtiger Hinweis
Dieser Artikel wurde vor etwa 15 Jahren veröffentlicht und ist daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Bitte sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.
Die deutsche Botschaft in Warschau hat nun mitgeteilt, dass sich die Verjährungsfrist für Beitragsforderungen zur polnischen Sozialversicherung von 5 auf 10 Jahre verlängert hat - und zwar rückwirkend ab 2003. Die Rückwirkung kommt dadurch zustande, dass in Polen das Gesetz ebenfalls nicht unumstritten war und erst eine Klärung durch das oberste Gericht in Polen erfolgen musste. Dies ist nun erfolgt. Konkret bedeutet dies, dass die ZUS für bis zu 10 Jahre Beiträge nachfordern kann.
Bitte beachten Sie dies bei der Einstellung von Saisonarbeitskräften aus Polen. Vor diesem Hintergrund empfehlen wir die Saisonarbeitskräfte nur zu beschäftigen, wenn sie dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegen. Eine 10-jährige Nachforderungsfrist bedeutet eine erhebliche Unsicherheit und kann auch sehr schnell zu einer finanziellen Belastung werden.