Praktikum verkürzt nicht die Probezeit einer nachfolgenden Berufsausbildung
Veröffentlicht im Juni 2016
Die Frage, ob ein vorangehendes Praktikum die Probezeit in einer Berufsausbildung beeinflusst, ist durchaus berechtigt. Die Rechtslage dafür ist jedoch klar.
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Die Probezeit in einem Ausbildungsverhältnis soll Ausbildungsbetrieb und Auszubildendem die Gelegenheit geben, die wesentlichen Umstände im konkreten Ausbildungsberuf eingehend zu prüfen. Bei der Beurteilung des Auszubildenden steht seine Eignung als auch die Einordnung mit seinen Lernpflichten in das betriebliche Geschehen im Vordergrund.
Da sich die Eignung für die konkrete Ausbildung nicht im Rahmen eines Praktikums feststellen lässt, kann dieses auch nicht auf die Probezeit eines nachfolgenden Berufsausbildungsverhältnisses angerechnet werden. Das Gleiche gilt auch, wenn dem Ausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis vorausgeht. (Quelle: Urteil des Bundesarbeitsgerichts)