Sachgrundlose Befristung – Rechtsmissbrauch

In einem vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall war eine Laborassistentin zunächst bei einem Forschungsverband befristet angestellt.

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Auf Betreiben  des  Leiters  ihrer  Arbeitsgruppe  beendete sie ihre Beschäftigung dort, die nicht noch einmal hätte befristet werden können.

Sie schloss mit einem neuen Arbeitgeber, der gemeinsam mit dem Forschungsverbund ein Laborbetrieb  (Hochschule),  wiederum  einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag. Ansonsten  blieben  die  Arbeitsbedingungen  unverändert.

Die  Laborassistentin  klagte  auf  Entfristung  ihres  neuen  Vertrags.  Das  Gericht  gab  ihr  Recht. Für  den  Arbeitgeberwechsel  habe  es  keinen  sachlichen Grund gegeben; er habe vielmehr ausschließlich dazu gedient, eine sachgrundlose  Befristung  zu  ermöglichen,  die  sonst  nicht möglich gewesen wäre. Dies war unzulässig. Es handelte sich um eine rechtsmissbräuchliche Umgehung gesetzlicher Bestimmungen.

 

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