Saisonarbeitskräfte ab 2011
Veröffentlicht im Dezember 2010
Die vorgesehene Aufhebung der Arbeitserlaubnispflicht für alle EU-Beitrittsländer wurde vom Bundeskanzleramt bereits im Oktober gestoppt.
Wichtiger Hinweis
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Nach den uns derzeit vorliegenden Informationen ist die Anmeldung und Abrechnung der Saisonarbeitskräfte ab 2011 wie folgt vorzunehmen:
Die vorgesehene Aufhebung der Arbeitserlaubnispflicht für alle EU-Beitrittsländer wurde vom Bundeskanzleramt bereits im Oktober gestoppt. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit soll demnach nur für die soge-nannten EU 8-Mitgliedsstaaten gelten.
Für folgende EU-Mitgliedsländer gilt ab dem 01.01.2011 die Arbeitnehmerfreizügigkeit: Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn.
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit ist bis zum 30.04.2011 beschränkt auf Saisonarbeitskräfte in der Land- und Forstwirtschaft und Gastronomie. Ab 01.05.2011 können die Arbeitnehmer aus o. e. EU-Ländern in allen Branchen beschäftigt werden.
Das bedeutet die Zuteilung erfolgt für Saisonarbeitskräfte aus den oben genannten Staaten nicht mehr durch die ZAV. Weiterhin benötigen Saisonarbeitskräfte aus diesen Staaten auch keine Arbeitsgenehmigung mehr.
WICHTIG: Mit den Saisonarbeitskräften ist zukünftig vor Arbeitsbeginn ein Arbeitsvertrag abzuschließen. Entsprechende zweisprachige Arbeitsverträge stellen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Für Bulgarien und Rumänien bleibt es bei der bisherigen Regelung. Für Saisonarbeitskräfte aus Bulgarien und Rumänien wird die Zuteilung auf neue "Füße" gestellt. Es sollen zukünftig 4 Agenturen für Arbeit in Deutschland - eine im Süden, eine im Norden, eine im Osten und eine im Westen - zuständig sein für die Zuteilung. Voraussichtlich wird ein Kontingent in Höhe von 150.000 Saisonarbeitskräften genehmigt werden.
Wir halten Sie auf dem Laufenden!