Steuerfreiheit für Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge
Veröffentlicht im Dezember 2010
Die neben dem Grundlohn an einen Arbeitnehmer gewährten Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise von der Einkommensteuer befreit.
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Als Grundlage für die Bemessung des steuerfreien Zuschlags dient der Grundlohn, höchstens jedoch ein Betrag von 50 EUR je Stunde. So kann der steuerfreie Zuschlag zwischen 25 % (bei Nachtarbeit) oder 150 % (an den Weihnachtstagen) des Grundlohns betragen. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist u. a., dass die Zuschläge nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte, auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete Tätigkeit sind. Gerade bei Lohnsteuer-Außenprüfungen werden häufig "Pauschalvereinbarungen" aufgedeckt, die dann zu einem bösen Erwachen führen.
Der BFH hatte nun über folgenden Fall zu entscheiden:
Die Inhaberin eines Autohofs beschäftigte ihre Arbeitnehmer in wechselnden Schichten rund um die Uhr. Ziel der Vergütungsregelung war es, einen gleichbleibenden Arbeitslohn pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde zu erreichen. Für den Fall, dass auf der Grundlage des Basisgrundlohns und unter Berücksichtigung der steuerfreien Zuschläge der vereinbarte Nettostundenlohn nicht erreicht wurde, gewährte sie als Variable eine sog. Grundlohnergänzung. Das Finanzamt wollte die Steuerfreiheit der Zuschläge nicht gewähren und die Inhaberin für die nachzufordernde Lohnsteuer in Haftung nehmen.
Der BFH war anderer Meinung. Die Zuschläge für geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bleiben auch dann steuerfrei, wenn sie in einen zur Glättung von Lohnschwankungen durchschnittlich gezahlten Stundenlohn einkalkuliert werden. Die Vereinbarung eines durchschnittlichen Effektivlohns habe zwar zur Folge, dass sich ein immer gleichbleibender Auszahlungsbetrag pro Stunde ergäbe. Das bedeute jedoch nicht, dass die Zuschläge pauschal und damit ohne Rücksicht auf tatsächlich geleistete Arbeitsstunden berechnet würden. Die vom Gesetz verlangte Trennung von Grundlohn und Zuschlägen werde nicht deshalb aufgehoben, weil der Grundlohnergänzungsbetrag variabel gestaltet sei. Es handele sich bei dem Vergütungssystem um eine zulässige Gestaltungsform in Ausnutzung der rechtlichen Möglichkeiten.
Der BFH macht also folgende Kernaussage: Die Beteiligten haben es - bis an die Grenze des Gestaltungsmissbrauchs - in der Hand, durch vertragliche Vereinbarung von einer gesetzlich zulässigen Steuerbefreiung in möglichst hohem Maße Gebrauch zu machen.