Verlängerung der Auszahlungsfrist für die Corona-Prämie
Veröffentlicht im März 2021
Sonderzahlungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro sind nun bis zum 30. Juni 2021 steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.
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Wie bereits mehrfach berichtet sind in der Corona-Krise Sonderzahlungen für Beschäftigte bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Bisher war die steuerfreie Auszahlung befristet bis zum 31. Dezember 2020. Diese Frist wurde nun verlängert – die Auszahlung ist weiterhin steuer- und sozialversicherungsfrei möglich – nun bis zum 30. Juni 2021.
Es bleibt allerdings bei der Obergrenze von 1.500 €. Es kann also insgesamt im Zeitraum von März 2020 bis Juni 2021 die Corona-Prämie in Höhe von maximal 1.500 € pro Mitarbeiter ausgezahlt werden.
Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Es ist dabei unerheblich, ob die Leistungen monatlich oder als Einmalzahlung gewährt werden. Die steuerfreien Leistungen müssen im Lohnkonto aufgezeichnet werden. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben davon unberührt.
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