Vollmacht für Angehörige
Welche Möglichkeiten gibt es hier vorzusorgen?
General- und Vorsorgevollmacht
Neben der zeitlichen Komponente – bis das Betreuungsgericht einen Betreuer einsetzt vergeht einige Zeit – und um das Risiko zu minimieren, dass ein fremder Betreuer eingesetzt wird, kann eine so genannte General- und Vorsorgevollmacht erteilt werden.
Mit dieser Vollmacht erteilt man einer Person seines Vertrauens eine Vorsorgevollmacht. Der Bevollmächtigte kann dann im Notfall mit dieser Vollmacht handeln.
Prinzipiell reicht es aus die Vollmacht formlos – auf einem Blatt Papier zu erteilen – mit Name, Geburtsdatum, Adresse und Unterschrift des Vollmachtgebers.
Wir empfehlen jedoch vor Erteilung der Vollmacht rechtlichen Rat einzuholen und die Vollmacht von einem Notar beglaubigen zu lassen. Die Vertretungsmacht mit der Vollmacht ist sehr weitreichend – über die möglichen Auswirkungen sollte man sich vorher informieren.
Bei einer formlosen Vollmacht kann der Inhalt bei Banken und Behörden ggf. angezweifelt werden – eine beglaubigte Vollmacht – wenn diese im Original bei den Behörden vorgelegt wird – bietet hier mehr Rechtssicherheit.
Man kann eine Vollmacht auch splitten und/oder auf mehrere Personen ausstellen.
Insbesondere wenn ein Betrieb vorhanden ist, kann es unter Umständen sinnvoll sein die Vollmacht so aufzusplitten, dass eine Person die persönlichen Belange regelt und eine andere für den Betrieb bevollmächtigt wird. Hierfür ist jedoch eine notarielle Beratung und Beglaubigung dann zwingend erforderlich.
Der Bevollmächtigte muss im Notfall die Vollmacht im Original vorlegen. Der Bevollmächtigte sollte deshalb darüber informiert sein, wo die Vollmacht im Notfall deponiert ist. Es gibt auch die Möglichkeit die Vollmacht im zentralen Vorsorgeregister zu hinterlegen – www.vorsorgeregister.de.
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