Die Stromsteuer

Elektrischer Strom unterliegt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland der Stromsteuer.

Wichtiger Hinweis

Dieser Artikel wurde  vor etwa 13 Jahren veröffentlicht  und ist daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Bitte sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.

Die Stromsteuer fällt auf jede Art von Strom an. Verwaltet wird sie durch die Zollverwaltung, ihr Aufkommen steht dem Bund zu. 

Grundlage für die Entstehung, Festsetzung und Erhebung der Stromsteuer ist das Stromsteuergesetz und die Stromsteuerdurchführungsverordnung.
Die Stromsteuer bemisst sich nach Megawattstunden (MWh). Der Steuersatz beträgt 20,50 €/MWh. (0,0205 €/kWh).
Die Stromsteuer entsteht immer dann, wenn Strom aus dem Stromnetz entnommen wird. Steuerschuldner ist in der Regel das Versorgungsunternehmen bzw. der Eigenerzeuger.

 

 

Diese Artikel könnten Sie interessieren
Mindestlohn 2024: Wichtige Änderungen für Arbeitgeber und Minijobber

Der gesetzliche Mindestlohn erfährt 2024 eine Anhebung von über 3 %, die weitreichende Auswirkungen auf Arbeitgeber, Arbeitnehmer und insbesondere Minijobber haben wird. In diesem Beitrag erörtern wir die wichtigsten Änderungen und deren Bedeutung.

» Weiterlesen

Umsatzsteuer in der Gastronomie weiterhin abgesenkt - Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht

Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.

» Weiterlesen

Drittes Entlastungspaket - Inflationsausgleichsprämie

Arbeitgeber haben die Möglichkeiten erhalten, ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Das sieht die sog. Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung laut einer Mitteilung vom 28.09.2022 auf den Weg gebracht hat. Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31.12.2024 befristet.

» Weiterlesen