Ausweitung des § 13b UStG Anwendungsbereiches
Veröffentlicht im März 2011
§13b UStG führt dazu, das sich die Steuerschuldnerschaft für die Umsatzsteuer auf den Leistungsempfänger verlagert.
Wichtiger Hinweis
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Das bedeutet, dass der Steuerschuldner die Umsatzsteuer abführen muss und gleichzeitig den Vorsteuerabzug geltend machen kann.
Der Anwendungsbereich des § 13b UStG wurde nun mit Wirkung zum 01.01.2011 erweitert:
Bitte beachten Sie dies. Die Finanzverwaltung wird in einem BMF-Schreiben zu den Änderungen noch Stellung nehmen.