Geschäftsführung und Haftungsübernahme eines Komplementärs als umsatzsteuerpflichtige Leistung an die Kommanditgesellschaft
Veröffentlicht im Dezember 2011
Jeder persönlich haftende Gesellschafter (=Komplementär) einer Personengesellschaft – egal ob eine GmbH oder eine natürliche Person – trägt das Risiko, für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit seinem Vermögen einstehen zu müssen.
Wichtiger Hinweis
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Bei der GmbH als Komplementär ist es das Vermögen der GmbH, bei einer natürlichen Person als Komplementär ist es das Privatvermögen.
Für die Übernahme der Haftung erhält der persönlich haftende Gesellschafter im Regelfall eine Vergütung. Diese Haftungsvergütung kann entweder variabel oder als Festvergütung gewährt werden.
Neben der Haftungsübernahme führt der persönlich haftende Gesellschafter im Regelfall auch die Geschäfte der Kommanditgesellschaft.
Nach der bisherigen Verwaltungsmeinung unterlag die Haftungsvergütung nur dann der Umsatzsteuer, wenn sie als Zusatzentgelt zu einer Vergütung für Geschäftsführung und Vertretung gewährt wurde.
Ab dem 01.01.2012 unterliegt die Haftungsvergütung auch dann der Umsatzsteuer, wenn sie allein bezahlt wird. Ist die Neuregelung günstiger, kann sie in allen offenen Fällen angewandt werden.