Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte kürzlich in einem Fall über die umsatzsteuerliche Behandlung von Holzhackschnitzeln zu entscheiden. Im zu entscheidenden Fall hatte die Klägerin Holzhackschnitzel hergestellt, die sie aus bei Waldarbeiten angefallenem Holz gewann. Die auf ihren Lieferungen getrockneter sowie getrockneter und gesiebter Holzhackschnitzel (als Brennstoff für Heizungen) angemeldete Umsatzsteuer berechnete sie nach dem ermäßigten Steuersatz. Das Finanzamt erließ hingegen einen gemäß dem seiner Ansicht anzuwendenden Regelsteuersatz geänderten Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr.
Die Klägerin zog daraufhin vor das Finanzgericht – dieses entschied zunächst, dass die ungleiche Behandlung von Wald- und Industriehackschnitzel gegen Art. 122 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie verstoße und gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität der Umsatzsteuer. Begründet wurde das damit, dass das jeweilige Endprodukt für den Abnehmer gleichartig sei und sich deshalb eine unterschiedliche Besteuerung verbiete.
Dieser Sichtweise hat sich der BFH nicht angeschlossen.
Die Lieferung der Holzhackschnitzel aus dem bei Waldarbeiten angefallenen Holz unterliege nicht dem ermäßigten Steuersatz gemäß Nr. 48 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG. Die Holzhackschnitzel fallen nicht unter den eindeutigen und klaren Wortlaut der Vorschrift. Auch eine Zuordnung zu der Vorschrift unter Buchstabe b konnte der BFH nicht feststellen.
Der BFH kam deshalb zu folgendem Schluss:
Da auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln – gleich aus welchem Holz gewonnen – der ermäßigte Steuersatz unionsrechtlich nicht anzuwenden ist, kann seine Anwendung auf aus Rohholz gewonnene Holzhackschnitzel auch nicht auf den Grundsatz der steuerlichen Neutralität der Umsatzsteuer gestützt werden.
Wir bitten um Beachtung.