1. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Umsatzsteuer-IdNr.): Neue Nachweismöglichkeiten für die Überprüfung
Werden innergemeinschaftliche Lieferungen oder Erwerbe ausgeführt sind die Unternehmen dazu verpflichtet, die vom Vertragspartner genannte Umsatzsteuer- IdNr. verbindlich auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.
Das Verfahren für den Nachweis der Richtigkeit der Umsatzsteuer-IdNr. wurde nun vereinfacht. Die Europäische Union hat dafür eigens ein neues Online- Verfahren geschaffen.
Wie funktioniert nun das neue Verfahren?
Über die "VIES VAT Number Validation" können Anfragen zur Umsatzsteuer-IdNr. gestartet werden.
Die Eingabemaske ist auf Englisch. Es sind die eigenen Daten sowie der Staat und die abzufragende Umsatzsteuer-IdNr. einzugeben. Dann wird in Echtzeit eine Bescheinigung erteilt - diese kann ausgedruckt werden und dient als Nachweis für die Gültigkeit der Umsatzsteuer-IdNr. - auch gegenüber den deutschen Finanzbehörden.
TIPP:
2. Mehrwertsteuer Paket 2010
Zum 01.01.2010 treten im Umsatzsteuergesetz einige wesentliche Änderungen in Kraft. Neben der Änderung des Ortes der Sonstigen Leistung ändern sich auch die Meldevorschriften im Europäischen Binnenmarkt sowie die Regelungen zum Vorsteuererstattungsverfahren.
Ort der Sonstigen Leistung
Sonstige Leistungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind bspw. Dienstleistungen, Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche und ähnliche Leistungen, Vermittlungsleistungen, Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen etc.
Der Ort der Sonstigen Leistung ist maßgebend, wenn es um die Frage geht, ob die Sonstige Leistung steuerfrei oder steuerpflichtig erbracht werden kann. Ab 2010 wird der Ort der Sonstigen Leistung im Umsatzsteuergesetz neu definiert. Grenzüberschreitende Dienstleistungen zwischen Unternehmen sind ab dem 01.10.2010 in den meisten Fällen nun am Ort des Leistungsempfängers zu versteuern. Steuerschuldner wird dann der im Ausland ansässige Auftraggeber - hier greift dann das so genannte Reverse- Charge-Verfahren.
Diese Neuregelung bietet den großen Vorteil, dass zukünftig für Unternehmen, die Dienstleistungen im Ausland anbieten, die kostenintensive und aufwändige Registrierung im anderen EU-Staat entfällt.
Das neue Recht zur Bestimmung des Ortes der Sonstigen Leistung ist durch 2 Grundsätze gekennzeichnet
Empfänger
Unternehmer
Ort
der Sonstigen Leistung dort, wo der
Empfänger der Leistung sein Unternehmen
betreibt.
kein Unternehmer (also Privatperson)
Ort der Sonstigen Leistung dort, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt.
Nur in einigen Sonderfällen weicht der Ort der Sonstigen Leistung von den oben genannten Prinzipien ab. Unter anderem in den folgenden Konstellationen:
▪ Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück
▪ kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche und ähnliche Leistungen
▪ Restaurationsleistungen
▪ Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen
▪ Vermittlung von Umsätzen
▪ Personenbeförderungsleistungen
Hier ist der Ort der Sonstigen Leistung individuell zu prüfen. Bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück gilt im Regelfall. dass der Leistungsort mit dem Ort des Grundstückes übereinstimmt.
Bsp: Eine Baumschule führt Pflanzarbeiten in dem Garten eines niederländischen Unternehmens in Amsterdam durch. Der Ort der Sonstigen Leistung befindet sich nach § 3a Abs. 3 UStG in Amsterdam. Die
Leistung ist somit in Deutschland nicht steuerbar. Steuerschuldner ist das niederländische Unternehmen. In der Rechnung ist ein entsprechender Hinweis anzubringen. Bei Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen richtet sich der Leistungsort zukünftig für Unternehmen nach dem Ort des Leistungsempfängers - für Leistungen die für Privatleute erbracht werden, richtet sich der Leistungsort nach dem Ort des leistenden Unternehmens.
WICHTIG:
Das Bundesfinanzministerium hat zu diesen Neuregelungen bereits in einem BMF-Schreiben Stellung genommen.
Insbesondere wird die Frage beantwortet wie der Leistungserbringer den Nachweis führen kann, dass der Leistungsempfänger auch tatsächlich Unternehmer ist. Grundsätzlich bleibt dies dem Leistungserbringer überlassen. Verwendet der Leistungsempfänger eine Umsatzsteuer- IdNr. aus einem anderen Mitgliedsstaat gilt grundsätzlich die Vermutung, dass davon auszugehen ist, dass die Leistung für ein Unternehmen bezogen wird.
ACHTUNG: Bitte überprüfen Sie vor Ausführung des Umsatzes ob die Umsatzsteuer-IdNr. Ihres Vertragspartners korrekt ist. Dies ist über eine Abfrage bei der EU oder beim Bundeszentralamt für Steuern schnell und unkompliziert möglich. Bei einem Leistungsempfänger der nicht innerhalb Europas ansässig ist, kann der Nachweis der Unternehmereigenschaft bspw. durch eine Bestätigung einer Behörde des Sitzstaates des Leistungsempfängers