Zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs sollte ursprünglich ab dem 01.01.2012 nur noch die so genannte Gelangensbestätigung als Nachweis anerkannt werden. Wir haben in unserer blattgrün-Ausgabe Juni 2012 darüber berichtet.
In dieser Gelangensbestätigung bestätigt der Abnehmer, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Nach erheblichen Protesten der Wirtschaft sind die Regeln überarbeitet worden und treten nunmehr am 01.10.2013 in Kraft.
Für zuvor ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen gelangen die vor 2012 gültigen Regelungen zur Anwendung.
Neben der Gelangensbestätigung, die weiterhin als Nachweisbeleg vorgesehen ist und keiner bestimmten Form unterliegt, werden zukünftig weitere Nachweise anerkannt:
Bei der Lieferung von Fahrzeugen, die durch den Abnehmer befördert werden und für die eine Zulassung zum Straßenverkehr erforderlich ist, durch einen Nachweis über die Zulassung des Fahrzeugs auf den Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat der Lieferung.
Wie sieht die Gelangensbestätigung konkret aus?
Die Gelangensbestätigung ist an keine spezielle Form gebunden. Folgende Angaben muss die Gelangensbestätigung jedoch enthalten:
Neben der Gelangensbestätigung werden die weiteren oben genannten Nachweise – Frachtbrief bzw. Bescheinigung des Spediteurs mit Zahlungsnachweis akzeptiert.
WICHTIG: Die Gelangensbestätigung kann auch auf elektronischem Wege übermittelt werden – hierfür ist es jedoch erforderlich, dass die Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder des Beauftragten begonnen hat – zum Beispiel über den verwendeten E-Mail Account.
HINWEIS: In Fällen des elektronisch überwachten Sendungsverlaufs (Track and Trace) genügt als Nachweis der schriftlich oder elektronisch erteilte Auftrag sowie ein vom Kurierdienst erstelltes Protokoll, das den Transport lückenlos bis zur Ablieferung beim Empfänger nachweist.
Nachweisführung ab dem 01.10.2013
Für Fragen rund um die Gelangensbestätigung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.