Bereits im Jahre 2016 hat die EU-Kommission den sogenannten Mehrwertsteueraktionsplan vorgelegt, mit dem eine große Mehrwertsteuerreform für den europäischen Binnenmarkt vorgesehen ist. Die ersten Änderungen sind nun die sogenannten Quick Fixes.
Ursprünglich sollten die “Quick Fixes” bereist zum 01.01.2019 in Kraft treten, dieser Termin konnte aber nicht realisiert werden – nun treten die Änderungen zum 01.01.2020 in Kraft. Ursprünglich war auch geplant zusammen mit den Quick Fixes den sogenannten „Zertifizierten Steuerpflichtigen“ einzuführen. Die Einführung des ZS wurde nun auf einen noch nicht bestimmten Zeitpunkt verschoben. Es wird grundsätzlich weiterhin am bislang geltenden Bestimmungslandprinzip festgehalten. Im Ursprungsland der Ware bleibt es also weiterhin bei der Steuer Befreiung und im Bestimmungsland wird der Erwerb als innergemeinschaftlicher Erwerb besteuert.
Mit den Quick Fixes werden die Vorschriften für Innergemeinschaftliche Lieferungen, Konsignationslager und Reihengeschäft überarbeitet.
Innergemeinschaftliche Lieferungen
Ab dem 01.01.2020 gelten zusätzlich folgenden Voraussetzungen, um eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung durchzuführen:
- Gültige USt-ID Nr. des Erwerbers
- Abgabe der Zusammenfassenden Meldung
Bisher war vor allem die USt-ID Nummer keine materielle Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Hier tritt also eine deutliche Verschärfung ein. Die gültige Umsatzsteueridentifikationsnummer muss zukünftig durch eine qualifizierte Bestätigungsanfrage beim BzSt nachgewiesen werden. Alleine die qualifizierte Bestätigungsanfrage bietet dabei hinreichende Sicherheit, weil nur in diesem Verfahren zusätzlich zur Nummer auch der Name und die Adresse des Unternehmers überprüft und mitgeteilt werden.
Die Regelungen zur Zusammenfassenden Meldung (ZM) werden ebenfalls verschärft.
Die Steuerbefreiung kann zukünftig im Nachhinein versagt werden, wenn die ZM nicht oder fehlerhaft abgegeben wurde. Die ZM gewinnt also deutlich an Bedeutung. Zu beachten sind hier die vorgezogenen Fristen bei der ZM. Die ZM ist bereits vor der Umsatzsteuervoranmeldung fällig – nämlich zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraumes. Wer also monatlich eine ZM abgeben muss, muss diese bereits zum 25. des Folgemonates einreichen. Wir bitten um Beachtung!
Konsignationslager
Erstmalig wird im Zuge der Quick Fixes der Begriff des Konsignationslagers definiert: Ein Konsignationslager liegt dann vor, wenn ein Gegenstand aus einem Mitgliedsstaat in einen anderen Mitgliedsstaat transportiert wird mit dem Zweck, dass der Gegenstand erst im Ankunftsmitgliedsstaat (nach seinem Transport) verkauft wird. Dabei muss der Transport zu dem Zweck erfolgen, dass am Ende der Beförderung die umsatzsteuerliche Lieferung an einen Endkunden bewirkt wird. Die Regelungen im Detail entsprechen den bisherigen EU-einheitlichen Regelungen zum innergemeinschaftlichen Verbringen.
Reihengeschäft
Auch beim Reihengeschäft treten durch die Quick Fixes Änderungen ein. Die Definition des Reihengeschäftes wird EU-weit vereinheitlicht:
„Reihengeschäfte sind demnach mehrere aufeinanderfolgende Lieferungen von Gegenständen, wobei dieselben Gegenstände aus einem Mitgliedsstaat in einen anderen Mitgliedsstaat unmittelbar vom ersten Lieferer bis zum letzten Erwerber in der Reihe versendet oder befördert werden“.
Die Transportverantwortung liegt beim gesamten Transport nur bei einem Unternehmer.
Wichtig für die Steuerbefreiung ist die Zuordnung der Warenbewegung zu einer der Lieferungen. Hier wurden nun einheitliche Regelungen geschaffen. Wir halten Sie auf dem Laufenden