Sonderabschreibung für neugeschaffenen Mietwohnraum

Kurz vor der Sommerpause hat der Bundesrat nun doch noch den Weg für die neue Sonderab-schreibung für Mietwohnungen freigemacht. Damit kann die Regelung nun wie geplant in Kraft treten.

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Wer kann die neue Sonderabschreibung in Anspruch nehmen? Die neue Sonderabschreibung kann ausschließlich für neue Wohnungen in Anspruch genommen werden.

Sie ist neben der regulären Abschreibung vorzunehmen und beträgt im Jahr der Anschaffung und in den folgenden 3 Jahren bis zu 5% der Anschaffungs- und Herstellungskosten. Eine zwingende Voraussetzung für die neue Sonderabschreibung ist, dass neuer, bisher nicht vorhandener Wohnraum entstehen muss: Durch Baumaßnahmen muss auf Grund eines nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellten Bauantrages neuer bisher nicht vorhandener Wohnraum geschaffen wird.

Ausdrücklich in das Gesetz mit aufgenommen wurde eine Einschränkung: Soweit Wohnungen der vorübergehenden Beherbergung von Personen dienen (bspw. Ferienwohnungen), dienen diese nicht Wohnzwecken und sind ausgenommen.

Weiterhin dürfen die Anschaffung- oder Herstellungskosten 3.000 € je qm nicht übersteigen. Übersteigen die Anschaffungs- und Herstellungskosten die 3.000 € Grenze führt dies zum vollständigen Ausschluss aus der Förderung. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Wohnung im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung und in den folgenden 9 Jahren dauerhaft vermietet wird.

Auch bei der Bemessungsgrundlage gibt es noch eine Besonderheit zu beachten: Die Bemessungsgrundlage wird auf maximal 2.000 € je m² Wohnfläche begrenzt. Liegen die tatsächlichen Kosten darunter, sind diese die Grundlage für die Sonderabschreibung.

Maximal ist die Sonderabschreibung zudem auf 20.000 € begrenzt. Begünstigt sind auch Investitionen in bestehende Gebäude – allerdings nur wenn Sie zu neuem Wohnraum führen.

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