Grundsätzlich beträgt der Steuersatz für Pflanzenlieferungen 7% und für Dienstleistungen – dazu gehören auch Arbeiten im Garten – 19%.
Wird jetzt neben der Gartenanlage oder im Zusammenhang mit Pflegearbeiten im Garten auch eine Pflanzenlieferung vorgenommen ist zu beurteilen ob getrennte Umsätze oder ein einheitlicher Umsatz vorliegen – je nachdem kann die Pflanzenlieferung zum reduzierten Steuersatz abgerechnet werden oder eben nicht. Dabei gilt folgender Grundsatz: Die Nebenleistung teilt das Schicksal der Hauptleistung – bedeutet, dass der Umsatzsteuersatz für die Hauptleistung auch auf die Nebenleistung anzuwenden ist.
Was hat der BFH entschieden? Der BFH hat in seinem Urteil vom Februar diesen Jahres entschieden, dass Pflanzenlieferung und Gartenarbeiten eine einheitliche Leistung bilden: „ Die Lieferung von Pflanzen bildet mit den damit im Zusammenhang stehenden Gartenbauarbeiten eine einheitliche komplexe Leistung, wenn auf der Grundlage eines Gesamtkonzeptes etwas selbständiges Drittes (Gartenanlage) geschaffen wird.
Leitsatz BFH-Urteil vom 14.02.2019 V R 22/17
Für den BFH war dabei auch die Sicht des Durchschnittsverbrauchers maßgebend – aus dessen Sicht gehöre zu einer Gartenanlage auch immer die Lieferung der darin verwendeten Pflanzen. Das klagende Unternehmen hatte über die beiden Leistungen – Gartenanlage und Pflanzenlieferung – zwei verschiedene Verträge abgeschlossen. Diese Tatsache würdigte der BFH nicht als Ausschlusskriterium für eine einheitliche Leistung. Die Lieferung der Pflanzen war auch nicht als Hauptlieferung anzusehen – insoweit war die Pflanzenlieferung dem Regelsteuersatz zu unterwerfen.
Davon abzugrenzen ist der Fall, wenn die Gartenbauarbeiten und die Pflanzenlieferung von verschiedenen Unternehmen erbracht werden – dann liegt selbstverständlich keine einheitliche Lieferung vor.
Werden die Pflanzlieferung und die Gartenbauarbeiten von einem Unternehmen erbracht und es liegen verschiedene Aufträge vor, so liegt nunmehr eine einheitliche Leistung vor und die ganze Leistung „Gartenanlage“ oder „Gartenpflege“ ist mit dem regulären Steuersatz abzurechnen.