Wie bereits im blattgrün 1/2021 berichtet ergeben sich ab nächstem Jahr einschneidende Veränderungen bei der Umsatzsteuerpauschalierung. Den nahenden Jahreswechsel wollen wir nun zum Anlass nehmen, Ihnen die Neuregelung genauer vorzustellen. Bitte sprechen Sie uns an, sollte hier noch Gesprächsbedarf bestehen.
Um das bekannte Vertragsverletzungsverfahren zwischen der EU-Kommission und Deutschland zu beenden, wurde mit Wirkung zum 01.01.2022 eine Umsatzgrenze in das Gesetz eingefügt, sodass die Umsatzsteuerpauschalierung nicht mehr allen Betrieben der Land- und Forstwirtschaft offen steht, sondern nur noch solchen, die unter 600.000 € Umsatz erzielen. Dabei ist immer der Umsatz des Vorjahres maßgeblich. Für die Betrachtung 2022 ist also der Gesamtumsatz des Jahres 2021 maßgebend.
Was fällt alles unter den Gesamtumsatz? Gesamtumsatz ist im Prinzip die Summe aller steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze – es sind aber auch bestimmte steuerfreie Umsätze mit in den Begriff einbezogen – dazu kommt hinzu, dass in die Betrachtung der Umsatzgrenze das gesamte Unternehmen des Landwirtes mit einbezogen wird.
In den Gesamtumsatz einzubeziehen, sind sämtliche Lieferungen und Leistungen, die durch den Betrieb ausgeführt werden – auch die umsatzsteuerfreien Lieferungen mit Ausnahme von Umsatzsteuer auf Zinsen aus Darlehen, Gestellung von Betriebshelfern an die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung und Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung der Hofstelle
oder anderen Gebäuden und Grundstücken des Betriebes.
Ausdrücklich zum Gesamtumsatz zählen die Einnahmen aus der Vermietung an Saisonarbeitskräften, Einnahmen aus der Vermietung für das Abstellen von Fahrzeugen, die kurzfristige Vermietung von Campingplätzen, die Einnahmen aus der Vermietung von Betriebsvorrichtungen und die Umsätze aus Ökopunkten und Ausgleichsflächen.
Nicht zum Gesamtumsatz zählen die nicht steuerbaren Umsätze wie bspw. Zuschüsse, Fördermittel, Betriebsprämien, Marktprämie nach §33g EEG etc. Der innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von Gegenständen zählen ebenfalls nicht zum zu betrachtenden Gesamtumsatz.
Neben der Betrachtung des Gesamtumsatzes wird in vielen Fällen der folgende Aspekt zum Verlust der Umsatzsteuerpauschalierung führen: Umsatzsteuerlich werden verschiedene
unternehmerische Tätigkeiten oftmals als ein Unternehmen betrachtet – klassisches Beispiel – der Landwirt betreibt den Hof als Einzelunternehmer und betreibt daneben ebenfalls als Einzelunternehmer eine gewerbliche PV- oder Biogasanlage – dann werden die Umsätze aus beiden Bereichen zusammen betrachtet.
Vorsteuerberichtigung: Kommt es wegen der Überschreitung der Umsatzgrenze zu einem Übergang zur Regelbesteuerung, kann unter den Voraussetzungen des §15a UstG die Vorsteuer
korrigiert werden. Dabei gelten die folgenden Grundsätze:
Vereinfachungsregel – eine Vorsteuerberichtigung entfällt grundsätzlich, wenn für die Berichtigungsobjekte die absolute Grenze von 1.000 € nicht überschritten wird.
Anlagevermögen – Für Wirtschaftsgüter, die nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden (klassisches Anlagevermögen) kann grundsätzlich die Vorsteuer korrigiert werden – 5 Jahre für bewegliche Anlagegüter und 10 Jahre bei Grundstücken und ihren wesentlichen Bestandteilen.
Absenkung der Vorsteuerpauschale: Ebenfalls Bestandteil der Verhandlungen rund um die Neuregelung und Einschränkung der Umsatzsteuerpauschalierung war nicht nur die Umsatzgrenze, sondern auch die Absenkung der Vorsteuerpauschale von derzeit 10,7 % auf 9,6 %.
Diese Neuregelung wurde jedoch nicht in die Regelungen zum Jahressteuergesetz 2020 mitaufgenommen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Vorsteuerpauschale künftig regelmäßig überprüft wird.