Umsatzsteuertipp: Rechnungsanschrift
Veröffentlicht im Mai 2019
Für eine Rechnung kann auch eine reine Briefkastenanschrift verwendet werden, wenn der Rechnungssteller unter dieser Anschrift erreichbar ist.
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat unter Änderung seiner Rechtsprechung entschieden, dass eine Rechnung auch dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn unter der Anschrift des leistenden Unternehmers lediglich ein Briefkasten vorhanden ist und die eigentliche Lieferung/Leistung von einem anderen Ort aus erfolgt.
In zwei Urteilen aus dem Jahr 2018 hat der BFH die Abkehr von seiner bisherigen Rechtsauffassung beschlossen. Zukünftig reicht also jede Art von Anschrift aus – damit auch eine Briefkastenanschrift solange der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist. Das Urteil des BFH wird von der Finanzverwaltung anerkannt und ist somit in allen noch offenen und strittigen Fällen anzuwenden.
Wir bitten um Beachtung!