Airbnb-Vermieter

Die deutsche Finanzverwaltung hat im Frühjahr 2018 ein Auskunftsersuchen an Irland gerichtet – wo die Firma „airbnb“ die Plattform für die Vermietung von Wohnungen – ihren Europasitz hat.

Wichtiger Hinweis

Dieser Artikel wurde  vor etwa 6 Jahren veröffentlicht  und ist daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Bitte sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.

Gegenstand dieses Auskunftsersuchens war die Herausgabe der Daten der auf der Plattform registrierten und aktiven Vermieter. Die irischen Finanzbehörden sind nach Unionsrecht dazu verpflichtet die erbetenen Informationen unverzüglich – spätestens jedoch 6 Monate nach Erhalt des Auskunftsersuchens zu übermitteln. Mit der Übermittlung der Daten ist also zu rechnen.

Es ist also damit zu rechnen, dass die deutschen auf der Plattform aktiven und registrierten Vermieter überprüft werden ob diese in ihren Steuererklärungen die Vermietungseinkünfte dem Grund und der Höhe nach zutreffend erfasst haben.

 

Dies ist – ist alles korrekt erfasst und erklärt – keinen Grund zur Sorge. Kritisch wird es jedoch für all jene die, die Einkünfte bisher nicht korrekt verarbeitet haben.

TIPP: Wird im selbst genutzten Haus oder werden Teile einer selbst genutzten Eigentumswohnung vorübergehend vermietet und übersteigen die Einnahmen hieraus nicht die Grenze von 520 € jährlich kann auch Vereinfachungsgründen auf die Besteuerung verzichtet werden.

 

Sollten die Einkünfte bisher nicht korrekt in den Steuererklärungen berücksichtigt, sein ist zu überlegen, ob ein Selbstanzeige nach § 371 AO erforderlich ist. Durch die Selbstanzeige kann – wenn Sie korrekt und vollumfänglich gestellt wurde – Straffreiheit erreicht werden.

 

Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist vor allem nur dann wirksam, wenn die Steuerstraftat noch nicht entdeckt ist. Dies könnte hier problematisch sein, da man nicht abschätzen kann, wann die Daten von den irischen Steuerbehörden zur Verfügung gestellt werden und wann dann die einzelnen Finanzämter die Daten auswerten.

 

Zügiges Handeln ist also geboten.

Hinweis: Bei der Selbstanzeige ist zu beachten, dass neben der Erfassung der Vermietungseinkünfte in der Einkommensteuer noch folgende weitere Steuerarten zu beachten sind:

 

Umsatzsteuer

Die kurzfristige Vermietung von Wohnraum ist umsatzsteuerpflichtig. Dabei gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 %.

 

TIPP: Es ist zu prüfen, ob für die Vermietungsumsätze nicht die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch genommen werden kann. Bei Bruttoumsätzen von bis zu 17.500 € im Vorjahr und voraussichtlich bis zu 50.000 € im laufenden Kalenderjahr wird die Umsatzsteuer nicht erhoben. Zu beachten ist aber, dass bei der Prüfung der Grenze alle steuerpflichtigen Umsätze des Unternehmers berücksichtigt werden.

 

Gewerbesteuer

Im Regelfall ist die (Unter)Vermietung von Wohnungen keine gewerbliche Tätigkeit und fällt somit nicht unter die Gewerbesteuer. Allerdings könnte ein „Superhost“-Status oder hohe Bewertungszahlen auf eine gewerbliche Betätigung hinweisen – dann könnte auch die Vermietung als eine gewerbliche Tätigkeit betrachtet werden. Hier ist eine Einzelfallprüfung erforderlich.

 

Übernachtungssteuer/Beherbergungssteuer

Viele Städte erheben zusätzliche Steuern/Abgaben auf privat veranlasste Übernachtung. Diese Steuern sind ebenfalls in die Selbstanzeige mit einzubeziehen.

 

Gegebenenfalls sind auch Ferienwohnungen, die im Ausland vermietet werden, mit einzubeziehen – auch diese Einkünfte unterliegen der deutschen Steuerbarkeit.

 

Bitte sprechen Sie uns bei Bedarf an.

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