Es gehört auch zum guten Ton, dass im Laufe des Herbstes noch einige Änderungen vorgenommen werden - nun scheinen sich die endgültigen Regelungen aber abzuzeichnen. Ebenfalls auf der Zielgeraden befindet sich das Gesetz zur Stärkung und steuerlichen Entlastung der Familien – Familienentlastungsgesetz. Im Folgenden wollen wir Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten Änderungen verschaffen.
Jahressteuergesetz 2018
Am 01. August 2018 hat die Bundesregierung den Weg für das „Jahressteuergesetz 2018“ frei gemacht. Diesmal verbirgt es sich hinter dem sperrigen Namen: Gesetzentwurf zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften. Die zweite Lesung des Gesetzes wurde nun am 08.11.2018 im Bundestag vorgenommen. Das Gesetzgebungsverfahren wird aller Voraussicht nach planmäßig zum Jahresende abgeschlossen sein. Die Zustimmung des Bundesrates ist für den 23.11.2018 vorgesehen.
Im Fokus des diesjährigen Jahressteuergesetzes (JStG) liegen die Onlinehändler und die Plattformen.
Die Betreiber von elektronischen Marktplätzen werden ab dem 01.01.2019 dazu verpflichtet, bestimmte Daten der Verkäufer zu erfassen um eine Prüfung der Steuerbehörden zu ermöglichen – zusätzlich sollen die Betreiber elektronischer Marktplätze für nicht entrichtete Umsatzsteuer haften.
Was sind also die wichtigsten Inhalte des Gesetzentwurfes?
Neu eingeführt wurde auch eine Gefährderhaftung der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes – diese sollen zukünftig für die nicht entrichtete Umsatzsteuer aus Lieferungen haften, die auf dem Marktplatz angeboten wird und wo die Umsatzsteuer nicht korrekt abgeführt wird. Der Betreiber kann sich nur dann exkulpieren, wenn er eine gültige Bescheinigung über die steuerliche Erfassung des Händlers der Finanzverwaltung vorlegt. Ab dem 01.03.2019 gilt die Regelung für alle Drittstaaten.
Das waren die wichtigsten geplanten Neuregelungen im Überblick.
Familienentlastungsgesetz 2018
Der Bundestag hat am 08.11.2018 das Familienentlastungsgesetz verabschiedet. Am 23.11.2018 wird sich aller Voraussicht nach der Bundesrat damit befassen. Es wird derzeit davon ausgegangen, dass der Bundesrat dem Gesetzentwurf zustimmen wird.
Die wesentlichen Kernpunkte des Familienentlastungsgesetzes sind:
Erhöhung des Kindergeldes
Entlastung bei der Einkommensteuer
Parallel zur Erhöhung des Kindergeldes wird auch der Kinderfreibetrag ab dem VZ 2019 für jeden Elternteil auf 2.490 € erhöht – insgesamt also auf 4.980 € (für beide Elternteile zusammen). Ab dem VZ 2020 wird der Kinderfreibetrag dann nochmals um 96 € auf dann 2.586 € pro Elternteil (für beide dann 5.172 €) erhöht. Durch die stufenweise Anpassung entspricht der Kinderfreibetrag dann der Erhöhung des Kindergeldes um insgesamt 120 € für jedes Kind.
Der Grundfreibetrag wird ebenfalls in zwei Stufen erhöht. Er steigt ab dem VZ 2019 um 168 € auf 9.168 € und dann nochmals um 240 € auf dann 9.408 € im VZ 2020. Um die sogenannte „kalte Progression“ abzumildern werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifes für den VZ 2019 um 1,84% und dem VZ 2020 um 1,95% nach rechts verschoben.
Damit sollen vor allem Familien und kleinere und mittlere Einkommen entlastet werden.
Nicht unerwähnt bleiben soll der Gesetzentwurf zum Brexit-Steuerbegleitgesetz. Das Bundesfinanzministerium hat am 08.10.2018 den Referentenentwurf eines Gesetzes über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union – Brexit-Begleitgesetz – versendet.
Kernproblem bei einem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union ist, dass Großbritannien dann als Drittstaat anzusehen wäre und sich durch steuerliche Entstrickungen nachteilige Folgen ergeben könnten. Dies will die Bundesregierung verhindern. Durch eine Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2020 soll sichergestellt werden, dass zunächst das Unionsrecht auch in steuerlicher Sicht weiterhin anwendbar bleibt. Es ist vorgesehen, dass das Gesetzgebungsverfahren vor dem Austritt des Vereinigten Königsreich abgeschlossen sein soll.