Das Wichtigste im Überblick:
1. Die Umsatzgrenze bei der Ist-Versteuerung wird zwischen dem 01. Juli 2009 und dem 31.12.2011 bundesweit auf 500.000 € angehoben. Diese Grenze lag bisher bei 250.000 €. Auf Antrag kann ein Unternehmer die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnen - die Umsatzsteuer ist also erst abzuführen, wenn der Kunde bezahlt hat - wenn sein Vorjahresumsatz 500.000 € nicht übersteigt. Die Vorsteuer kann der Unternehmer aber weiterhin bereits bei Leistungsbezug bzw. beim Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung unabhängig vom Zeitpunkt der Bezahlung sofort vom Finanzamt erstatten lassen. Dies schafft einen Liquiditätsvorteil.
2. Die Höchstgrenze für Einkünfte und Bezüge bei volljährigen Kindern und bei Unterhaltsleistungen wird ab 2010 an den Grundfreibetrag angepasst. Bisher liegt die Grenze bei 7.680 €. Durch die Koppelung an den Grundfreibetrag steigt die Grenze um 324 € an, auf 8.004 €. Die Grenze ist vor allem relevant für den Bezug von Kindergeld, Riester-Zulagen etc., wenn die Kinder das 18. Lebensjahr überschritten haben.
3. Für Unternehmen ist interessant, dass die Freigrenze bei der Zinsschranke von 1 Mio. € auf 3 Mio. € angehoben wird. Dies gilt aber nur für Wirtschaftsjahre, die nach dem 25.05.2007 begonnen haben und vor dem 01.01.2010 enden. Hintergrund der Anhebung ist die aktuelle Finanz- und Wirtschaftskrise. Dadurch soll vermieden werden, dass mittelständische Unternehmen von der Zinsschranke in der Krise zusätzlich belastet werden. Des Weiteren soll die Neuregelung der Steuervereinfachung dienen. Die im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 eingeführte Verlustabzugsklausel bei Unternehmensübertragungen wird durch eine Sanierungsklausel für 2008 und 2009 entschärft. Der Untergang von Verlustvorträgen soll bei einem Übergang auf sanierungswillige Investoren ausgeschlossen sein. Dafür müssen die Investoren unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllen: Es muss eine Betriebsvereinbarung zum Erhalt von Arbeitsplätzen geschlossen werden - in den 5 Jahren nach dem Übergang darf die jährliche durchschnittliche Lohnsumme 80 % nicht unterschreiten - und es muss wesentliches neues Betriebsvermögen zugeführt werden.
Herzstück des Gesetzes
Die Bürger sollen dadurch um knapp 10 Milliarden € jährlich entlastet werden.
Was ändert sich konkret?
Bisher können Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zusammen mit anderen Vorsorgeaufwendungen nur bis zur Höhe von 2.400 bzw. 1.500 € berücksichtigt werden. Diese Beträge steigen um jeweils 400 € - also auf 2.800 € für Selbstständige und 1.900 € für Arbeitnehmer. Darüber hinaus wird sichergestellt, dass die für eine Basiskranken- und Pflegeversicherung gezahlten Beiträge voll abziehbar sind.
Liegt der Steuerzahler mit seinen Vorsorgeaufwendungen unterhalb der Grenzen, kann er seine Aufwendungen im vollen Umfang steuermindernd geltend machen. Wendet man allerdings mehr auf als 2.800 € bzw. 1.900 € kann man seine tatsächlichen Aufwendungen für die Basiskrankenversicherung geltend machen.
Aber: Beitragsanteile für Komfortleistungen wie z. B. Einzelbettzimmer oder Chefarztleistungen fallen nicht darunter. Auch der Anteil der auf die Finanzierung des Krankengeldes entfällt ist nicht abzugsfähig.
Beispiel:
Herr Müller ist privat krankenversichert.
Er zahlt im Jahr einen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 2.400 Euro, wovon 10 % der Finanzierung von Komfortleistungen dienen. Auf die Basiskrankenversicherung entfällt somit ein Beitragsanteil von 2.160 Euro. Für eine Pflegepflichtversicherung hat er 200 Euro gezahlt und andere sonstige Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 200 Euro getätigt.
Beiträge zur Krankenversicherung 2.400 €
Beiträge zur Pflegepflichtversicherung 200 €
weitere sonst. Vorsorgeaufwendungen 200 €
Summe 2.800 €
höchstens 2.800 € mindestens jedoch Basiskrankenversicherung (2.160 €) + Pflegepflichtvers. (200 €) 2.360 €
anzusetzen sind 2.800 €
Angenommen, Herr Müller gibt deutlich mehr als 2.800 Euro für seine Basiskrankenversicherung
aus, nämlich 4.000 Euro. Davon fallen 10 % wieder auf Komfortleistungen. Die Basiskrankenversicherung kostet Herrn Müller also 3.600 Euro. Das heißt für Herrn Müller:
Beiträge zur Krankenversicherung 4.000 €
Beiträge zur Pflegepflichtversicherung 200 €
weitere sonst. Vorsorgeaufwendungen 200 €
Summe 4.400 €
höchstens 2.800 €
mindestens jedoch Basiskrankenversicherung (2.160 €) + Pflegepflichtvers. (200 €) 3.800 €
anzusetzen sind 3.800 €
ACHTUNG: Nicht mehr abzugsfähig sind durch die Neuregelung Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, Erwerbs- und Berufsunfähigkeit sowie Aufwendungen für Unfall-, Haftpflicht-, und Risikolebensversicherungen. Diese waren bisher im Rahmen der Höchstbeträge ebenfalls abzugsfähig.