So müssen beispielsweise diese „kleinen“ Kapitalgesellschaften ihre Jahresabschlüsse im elektronischen Bundesanzeiger offenlegen.
Mit dem „Micro-BilG“ verfolgt der Gesetzgeber nun die Entlastung der „kleinen“ Kapitalgesellschaften. Das „Micro-BilG“ wurde am 12. September 2012 vom Bundesrat verabschiedet und gilt bereits für Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2012.
Die Entlastung soll dabei gelingen, ohne dass die Informationsinteressen von Eigenkapital- und Fremdkapitalgebern eingeschränkt werden.
Ab wann ist man eine „Kleinstkapitalgesellschaft“?
Eine Kleinstkapitalgesellschaft liegt demnach zukünftig vor, wenn die betreffenden Gesellschaften an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
Es ist nicht erforderlich, dass an beiden Bilanzstichtagen die gleichen Größenklassen nicht überschritten werden.
Vorgesehene Entlastungen
Wenn eine Kapitalgesellschaft nach den oben aufgeführten Größenkriterien als Kleinstkapitalgesellschaft einzuordnen ist, sieht das „Micro-BilG“ für die betreffenden Unternehmen folgende Erleichterungen vor:
stattdessen nur Hinterlegung der Bilanz
Zukünftig ist es zwar nach wie vor erforderlich den Jahresabschluss beim Unternehmensregister zu hinterlegen. Dieser wird jedoch nicht mehr im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.
Damit kommt die Bundesregierung einer zentralen Forderung vieler Unternehmer nach, da mit der Offenlegungspflicht ein für den Nutzen vergleichsweiser hoher bürokratischer Aufwand verbunden war.
Zu den Entlastungen im Einzelnen.
Befreiung von der Erstellung eines Anhangs
Konkret sieht § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB für Kleinstkapitalgesellschaften nun vor, dass auf einen Anhang verzichtet werden kann, sofern Angaben zu verschieden Positionen unter der Bilanz ausgewiesen werden.
Aufstellung einer vereinfachten Bilanz
Hinsichtlich des Umfangs der Bilanz sieht § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB eine gegenüber der Bilanz von kleinen Kapitalgesellschaften nochmals verkürzte Gliederung vor.
Die Mindestangabe ist dabei auf die mit Buchstaben bezeichneten Posten begrenzt. Gegenüber den für kleine Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften entfällt somit die Pflicht zum gesonderten Ausweis auch der mit römischen Zahlen bezeichneten Posten. Auch Kleinstkapitalgesellschaften können die Erleichterungen bei den latenten Steuern (analog zu den kleinen Kapitalgesellschaften) in Anspruch nehmen. Wird diese Befreiung in Anspruch genommen ergibt sich nunmehr für Kleinstkapitalgesellschaften folgende Bilanzgliederung, die Sie unserer aktuellen blattgrün-Ausgabe entnehmen können.
Auch für Kleinstkapitalgesellschaften & Co. KG sind in § 264c Abs. 5 HGB Erleichterungen vorgesehen Der § 264c Abs. 5 HGB stellt klar, dass die in § 264c Abs. 1-4 HGB festgeschriebenen Sondervorschriften für Kapital- und Co. Gesellschaften bei der Ermittlung – nicht jedoch der Gliederung – zusätzlich gelten.
Verkürzte GuV-Gliederung
§ 275 Abs. 5 HGB gestattet KleinstKapG die Aufstellung einer verkürzten GuV. Die Mindestangaben wurden gegenüber § 275 Abs. 2 und 3 HGB erheblich reduziert, sodass die GuV nur noch acht angabepflichtige Posten umfasst.
Die Gewinn- und Verlustrechnung einer kleinen Kapitalgesellschaft hat demgegenüber ca. 20 Positionen.
Offenlegungserleichterungen
Hinterlegung
Wie funktioniert die Hinterlegung konkret?
Die Kleinstkapitalgesellschaften müssen dafür einen sogenannten Hinterlegungsauftrag beim Bundesanzeiger erteilen. Dies erfolgt in der Weise, dass zusätzlich zur Bilanz dem Bundesanzeiger gegenüber die Mitteilung zu machen ist, dass sie eine Kleinstkapitalgesellschaft sind und die Merkmale des § 267a Abs. 1 HGB erfüllen. Eine einfache Erklärung ist hierfür ausreichend.
Die Hinterlegung ist mit einer jährlichen Gebühr in Höhe von derzeit 3 € verbunden – daneben fallen die Kosten für die Einreichung der Bilanz an.
Bei einer Hinterlegung der Bilanz von Kleinstkapitalgesellschaften ist diese nur auf Antrag an das Unternehmensregister als kostenpflichtige elektronische Kopie (derzeit vorgesehen: 4,50 € pro Bilanz) erhältlich. Es bleibt jedoch dabei, dass die Einsichtnahme und damit die Antragstellung jedermann gestattet ist. So sind etwa keine Begründungen oder Nachweise über ein begründetes Interesse für die Einsichtnahme vorzulegen. Allerdings hat vor der Antragstellung eine Registrierung beim Unternehmensregister zu erfolgen, wobei eine Übermittlung der registrierten Daten der Antragsteller bzw. der Anträge an die Kleinstkapitalgesellschaft nicht vorgesehen ist. Damit bleiben die Antragsteller den hinterlegenden Unternehmen gegenüber somit hinsichtlich Namen und Anzahl anonym.
Hinweis
Ob und inwieweit die neuen Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften sich in der Praxis durchsetzen, wird sich zeigen. Insbesondere bleibt die Frage bestehen, ob für die Kreditinstitute die neuen „kürzeren“ Jahresabschlüssen ausreichend sind. Ggf. ist, wie bisher, ein Jahresabschluss ohne Inanspruchnahme der Erleichterungen aufzustellen – und ein weiterer für die Hinterlegung in dem die Erleichterungen vollumfänglich in Anspruch genommen werden.
Gerne beraten wir Sie hier.
Darüber hinaus sieht das „Micro-BilG“ weitreichende Erleichterungen für Konzerntochterunternehmen von Auslandsmüttern vor. Diese werden zukünftig von bestimmten Vorschriften befreit.