Der Kläger hatte 2004 für seinen landwirtschaftlichen Betrieb zusammen mit einem anderen Landwirt K einen Mähdrescher erworben. Anteil des Klägers 20%; Anteil des K 80%.
Vier Jahre später am 07.07.2008 hat der Kläger den Miteigentumsanteil von K erworben und hat die von K gesondert ausgewiesene Mehrwertsteuer als Vorsteuer geltend gemacht. Am 12.12.2008 hat der Kläger dann den Mähdrescher steuerfrei an einen Abnehmer nach Österreich veräußert.
Das Finanzamt hat im Jahr 2008 dem Kläger die steuerpflichtigen Umsätze wegen einer Entnahme des Miteigentumsanteils von 20% erhöht und kürzte den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Miteigentumsanteils.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat der Kläger vor dem Finanzgericht München Klage erhoben. Das Finanzgericht München hat wie folgt entschieden:
Für eine Lieferung durch den Kläger an den österreichischen Abnehmer sei weder eine Entnahme seines Nutzungsanteils noch eine anschließende Lieferung des Mähdreschers von der Bruchteilsgemeinschaft an den Kläger erforderlich gewesen.
Ausreichend sei die Übertragung des 80% Anteils von K auf den Kläger gewesen! Entgegen der Verwaltungsauffassung seien der Kläger und K durch den gemeinsam angeschafften Mähdrescher nicht als Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit unternehmerisch tätig geworden – da jeder Gemeinschafter ein originäres Nutzungsrecht habe, bedürfe es keinem Leistungsaustausch mit der Gemeinschaft. Der Bundesfinanzhof hat diese Rechtsauffassung bestätigt.
Was bedeutet das nun konkret?