Förderung von Forschung und Entwicklung: Forschungszulagengesetz

Zum Jahresende 2019 wurde nach langem Hin und Her das Forschungszulagengesetz verabschiedet.

Wichtiger Hinweis

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Ab 2020 kann von Unternehmen die Forschung und Entwicklung betreiben eine jährliche Förderung der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten von bis zu 500.000 € in Anspruch genommen werden.

Die wichtigsten Eckpunkte im Überblick:

Wer kann die Zulage beantragen?

Die Zulage kann von allen Steuerpflichtigen beantragt werden. Unabhängig davon ob Sie beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig sind. Bei Einzelunternehmen oder Mitunternehmerschaften kann die Eigenleistung des Unternehmers in pauschalierter Höhe (40 € je Stunde max. 40 Stunden je Woche) berücksichtig werden. Dieser ermittelte Betrag ist dann ebenfalls förderfähig.

Was kann gefördert werden?

Gefördert werden können Forschungs- und Entwicklungsvorhaben die sich der Grundlagenforschung, der industriellen Forschung oder der experimentellen Entwicklung zuordnen lassen. Die Entwicklung neuer Produkte oder Verfahren wird dabei der experimentellen Entwicklung zugerechnet. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn ein Produkt oder Verfahren im Wesentlichen bereits festgelegt ist und nur die Marktentwicklung im Vordergrund steht. Die Abgrenzung soll anhand der Kriterien der Allgemeinen Gruppenfreistellung (AGVO) vorgenommen werden.

Die weiteren Details im Überblick:

Eigenbetriebliche Forschung

Werden eigene Mitarbeiter zur Forschung eingesetzt sind die dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Löhne und Gehälter der betreffenden Mitarbeiter sowie die für die Zukunftssicherung der Mitarbeiter angefallenen steuerfreien Aufwendungen förderfähig. 25% der ermittelten Summe aus den Personalaufwendungen werden auf die jährliche Steuerschuld angerechnet – verbleibende Überhänge erstattet. Dadurch können die FuE -Unternehmen auch in Verlustsituationen von der Förderung profitieren.

Zum Nachweis der Lohnsumme ist eine nachprüfbare Dokumentation vorzulegen.

Auftragsforschung

Bei der Auftragsforschung werden 60% des an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts berücksichtigt – auf dieses Entgelt können dann 25% als Forschungszulage geltend gemacht werden. Faktisch werden also 15% der Personalaufwendungen beim Auftragnehmer gefördert. Ein Einzelnachweis der Personalkosten ist dabei nicht erforderlich.

Die Forschungszulage beträgt wie bereits erwähnt 25% der Personalkosten – diese sind jedoch begrenzt auf 2 Mio. €. Der maximale Zulagenbetrag beträgt als 500.000 € jährlich.

 

 

Wie kann die Zulage beantragt werden?

Die Zulage muss beim jeweils zuständigen Finanzamt beantragt werden. Nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres kann ein Antrag auf Forschungszulage elektronisch gestellt werden. Dem Antrag ist neben anderen Nachweisen (zugeordnete Personalkosten etc.) eine Bescheinigung beizulegen, die die Förderfähigkeit des FuE - Vorhabens bestätigt. Wo diese Bescheinigung beantragt werden kann ist noch nicht bekannt.

Die Forschungszulage wird vom zuständigen Finanzamt dann in einem separaten Bescheid festgesetzt und dann bei der nächsten Steuerveranlagung berücksichtigt. Übersteigt die Forschungszulage die festgesetzte Steuer wird der überschießende Betrag erstattet.

Das Forschungszulagengesetz ist zum 01. Januar 2020 in Kraft getreten. FuE – Vorhaben sind nur begünstigt, wenn damit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes begonnen wurde bzw. der entsprechende Auftrag erteilt wurde.

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