Jahressteuergesetz 2020

Eine kurze Übersicht der wichtigsten Änderungen bei der Einkommens,- und Umsatzsteuer im Jahr 2020 sowie weitere Änderungen für Ehrenamt und Homeoffice.

Wichtiger Hinweis

Dieser Artikel wurde  vor etwa 5 Jahren veröffentlicht  und ist daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Bitte sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.

Wie alle Jahre wieder gibt es auch im Jahr 2020 wieder ein Jahressteuergesetz. Mit diesem Omnibus-Gesetz werden jährlich zahlreiche
Änderungen und Neuerungen in den verschiedenen Steuerarten umgesetzt.

Wir wollen Ihnen die wichtigsten geplanten Änderungen kurz vorstellen:


Einkommensteuer


Verlängerung der Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld.
Diese durch das Corona-Steuerhilfegesetz eingeführte Befreiung wird um ein Jahr verlängert und gilt damit für Lohnzahlungen im Zeitraum vom 29.02.2020 bis zum 01.01.2022.

Neugestaltung der IAB nach § 7g EstG: Der Investitionsabzugsbetrag soll rückwirkend bereits für Investitionen die in 2020 getätigt wurden von 40% auf 50% der Anschaffungskosten erhöht werden. Daneben sollen die Nutzungsvoraussetzungen für die IAB vereinheitlich werden und die Gewinngröße wird auf 150.000 € erhöht. 

Anpassung der verbilligten Wohnraumvermietung. Um den steigenden Mieten und dem hohen Mietniveau entgegen zu treten, soll die Grenze für eine verbilligte Wohnraumüberlassung von bisher 66% auf 50% abgesenkt werden. Liegt die Miete also zwischen 50% und 66% der ortsüblichen Miete soll eine Prognose zur Einkünfteerzielungsabsicht vorgenommen werden – fällt diese positiv aus, sollen die Werbungskosten trotz verbilligter Vermietung vollumfänglich abzugsfähig sein.

Ergänzung des Datenaustausches zwischen Krankenkassen, Arbeitgebern und der Finanzverwaltung. Die gesetzlichen Krankenkassen tauschen bereits für den Lohnsteuerabzug relevante Daten elektronisch mit den Arbeitgebern und den Krankenkassen aus. In diesen Datenaustausch sollen die privaten Krankenversicherungen integriert werden. 

Umsatzsteuer


Erweiterung des bestehenden Mini-OneStop-Shop verfahren zum One-Stop-Shop verfahren und Einführung eines ImportOne-Stop-Shop – dadurch wird der Mehrwertsteuer Digitalpaket umgesetzt.

Umsetzung von BFH-Rechtsprechung

Zusatzleistungen des Arbeitsgebers – hier wird durch einen neu geschaffenen § 8 Abs. 4 EstG klargestellt, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitsgebers steuerbegünstigt sind. Dabei wird nun genau definiert was echte Zusatzleistungen sind: Sie liegt dann vor, wenn der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt oder die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird. Ebenfalls liegt keine echte Zusatzleistung vor, wenn die Leistung anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Lohnerhöhung gewährt wird oder wenn die Leistung wegfällt sich der Arbeitslohn erhöht. Damit werden die Regelungen bspw. für die 44 € Freigrenze– Stichwort Tankgutscheine – deutlich verschärft. Die Neuregelung soll bereits ab dem
01.01.2020 greifen. 

Gleichbehandlung von Steuererstattungsansprüchen und Steuerschulden des Erblassers- künftig sind nach dem neuen § 10 Absatz 1 Satz 3 ErbStG gleichermaßen die das
Todesjahr betreffenden Steuererstattungsansprüche anzusetzen und Steuerschulden dafür abzuziehen.

Weitere geplante Änderungen


Gesellschaftliches Engagement honorieren: Die Übunsgleiterpauschale soll auf 3.000 €steigen und die Ehrenamtspauschale auf 840 €. Ebenfalls erhöht werden soll der Freibetrag bei der Körperschaftsteuer für gemeinnützige Vereine und Stiftungen von 5.000 € auf 7.500 €.

Home-Office: Hier soll die Abzugsfähigkeit für das häusliche Arbeitszimmer verbessert werden – bisher wird Arbeiten im Home-Office steuerlich kaum berücksichtigt – aufgrund der Corona-Pandemie und dem verstärkten Arbeiten von zu Hause aus soll hier aber nachjustiert werden.

Das Jahressteuergesetz wurde am 09.10.2020 im Bundesrat diskutiert und nun wurden die Änderungen/Ergänzungen an die Bundesregierung und den Bundestag zurückgegeben. Es ist geplant, dass der Bundesrat dem Gesetz am 26.11.2020 zustimmt und dann die Änderungen zum Jahreswechsel in Kraft treten.

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