<em>Buchführungspflicht</em>
Einzelkaufleute die in zwei aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren bestimmte Schwellenwerte (500.000 € Umsatz und 50.000 € Gewinn je Geschäftsjahr) nicht überschreiten sind von der Bilanzierungs- und Buchführungspflicht nach dem Handelsgesetzbuch befreit. Diese Erleichterungen gelten jedoch nicht für Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Die Befreiung im handelsrechtlichen Sinne befreit die Unternehmer jedoch nicht von der Verpflichtung für steuerliche Zwecke weiterhin Aufzeichnungen zu führen.
<em>Anhebung der Größenklassen</em>
Für Kapitalgesellschaften ergeben sich ebenfalls Befreiungen und Erleichterungen bei der Bilanzierung - abhängig von der Einstufung in eine Größenklasse die sich aus dem Handelsgesetzbuch ergeben. Als klein gelten künftig Kapitalgesellschaften die nicht mehr als 4,8 Mio. € Bilanzsumme, rd. 9,8 Mio. € Umsatzerlöse bzw. im Jahresdurchschnitt unter 50 Arbeitnehmern haben. Von den Kriterien müssen mind. zwei erfüllt sein, um als klein zu gelten. Mittelgroß sind Kapitalgesellschaften die nicht mehr als rd. 19,2 Mio. € Bilanzsumme, rd. 38,5 Mio. € Umsatzerlöse bzw. 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt aufweisen. Werden zwei der Merkmale überschritten gelten die Kapitalgesellschaften als große Gesellschaften. Die Grenzen sind um durchschnittlich 20 % angehoben worden. Die Einstufung der Größenklasse ist unter anderem auch maßgeblich für die Prüfungspflicht.
<em>Rückstellungen und Pensionsrückstellungen</em>
Bisher wurden Rückstellungen in den Bilanzen mit ihrem Rückzahlungsbetrag bewertet. Ab dem 01.01.2010 sind bei der Bewertung von Rückstellungen künftige Preis- und Kostensteigerungen zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass Rückstellungen zukünftig abzuzinsen sind. Dies gilt jedoch lediglich für Rückstellungen die eine Restlaufzeit von mehr als 1 Jahr haben. Die maßgeblichen Abzinsungssätze werden von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben. Auch bei den Pensionsrückstellungen sind zukünftige Preis- und Kostensteigerungen zu berücksichtigen - das bedeutet, dass in den Rückstellungen auch Lohnsteigerungen zu berücksichtigen sind. Dies führt in der Praxis dazu, dass die Pensionsrückstellungen erheblich im Wert steigen werden. Die Werte für die Handelsbilanz sind anhand eines zusätzlichen versicherungsmathematischen Gutachtens zu ermitteln. Denn steuerlich bleibt es bei der Bewertung nach § 6a EStG.
<em>Immaterielle Vermögensgegenstände</em>
Bisher gab es für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens ein Aktivierungsverbot. Das bedeutet Kosten für die Entwicklung oder Erforschung von Software, Sorten oder ähnlichem wurden im Jahr der Entstehung sofort als Aufwand erfasst Mit dem BilMoG können nun auch selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. Ausgenommen von diesem Wahlrecht sind jedoch die folgenden selbst geschaffenen Werte:
- Marken
- Drucktitel
- Verlagsrechte
- Kundenlisten
dürfen weiterhin nicht aktiviert werden. Ebenfalls nicht aktivierungsfähig sind reine Forschungsaufwendungen. Aktiviert werden dürfen die Entwicklungskosten. Die Abgrenzung zwischen Forschung und Entwicklung wird wie folgt definiert: Entwicklung ist die Anwendung von Forschungsergebnissen oder von anderem Wissen für die Neuentwicklung von Gütern oder Verfahren oder die Weiterentwicklung von Gütern oder Verfahren mittels wesentlicher Änderungen. Forschung ist die eigenständige und planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen oder Erfahrungen allgemeiner Art, über deren technischen Verwertbarkeit und wirtschaftlichen Erfolgsaussichten grundsätzlich keine Aussagen gemacht werden können. Interessant könnte dieses Wahlrecht insbesondere bei Betrieben sein die Sorten entwickeln.
<em>Inkrafttreten</em>
Grundsätzlich treten die Änderungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes zum 01.01.2010 in Kraft. Einzelne Vorschriften sind bereits zu früheren Zeitpunkten zu berücksichtigen.
Insgesamt können die Vorschriften des BilMoG bereits rückwirkend im Jahr 2009 angewendet werden. Dieses Wahlrecht kann jedoch nur insgesamt - also für alle Positionen im Jahresabschluss - in Anspruch genommen werden.