Steueränderungen 2022

Wie jedes Jahr zum Jahresabschluss ein Überblick über einige ausgewählte Steueränderungen zum Jahreswechsel 2021/2022.

Wichtiger Hinweis

Dieser Artikel wurde  vor etwa 3 Jahren veröffentlicht  und ist daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Bitte sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.

Umsatzsteuer

Gastronomie – Steuersatzsenkung verlängert.  Die Absenkung des Steuersatzes bei Restaurant- und Verpflegungsleistungen für Speisen auf 7 % gilt weiter bis zum 31.12.2022. Getränke sind davon ausgenommen. Hier fällt weiterhin der reguläre Steuersatz an. Einführung einer Umsatzgrenze für § 24 UstG. 

Bereits mit dem Jahressteuergesetz 2020 hat der Gesetzgeber bei der Durchschnittssatzbesteuerung eine einschneidende Veränderung vorgenommen. Wir haben auch bereits mehrfach berichtet. Ab dem 01.01.2022 kann die Umsatzsteuerpauschalierung nur noch von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft in Anspruch genommen werden die Umsätze von unter 600.000 € erwirtschaften. 

Lohnsteuer

Eine erfreuliche Änderung bei den Sachbezügen – die Sachbezugsfreigrenze steigt von 44 auf 50 € monatlich ab dem 01.01.2022.

Option zur Körperschaftsbesteuerung

Bereits im Juni 2021 wurde mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts eine Option für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften eingeführt, sich ertragsteuerlich wie eine Kapitalgesellschaft besteuern zu lassen. Durch die Option zur Körperschaftsbesteuerung können Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen den niedrigeren Steuersatz für Kapitalgesellschaften in Anspruch nehmen. Damit soll die internationale Wettbewerbsfähigkeit von Familienunternehmen, die in der Rechtsform der KG oder der OHG firmieren, gestärkt werden. Es ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen, für welche Gesellschaften diese Option infrage kommt.

IAB – Frist erneut verlängert

Bereits im letzten Jahr wurden die Fristen für Investitionsabzugsbeträge, die zwischen dem 31. Dezember 2016 und dem 01. Januar 2018 gebildet wurden auf 4 Jahre ausgedehnt – das bedeutet, die Unternehmen hätten die Investition nun bis Ende des Jahres 2021 vornehmen müssen oder die IAB’s Gewinn erhöhend auflösen. Hier wurde inzwischen weitere Abhilfe geschaffen und die Frist zur Investition um ein weiteres Jahr verlängert – das bedeutet, die Investition ist bis Ende des Jahres 2022 vorzunehmen und bleibt damit auch dann fristgerecht.

Parallel dazu wurden die Frist, für die im Jahr 2018 gebildeten Investitionsabzugsbeträge ebenfalls verlängert – und zwar auf 4 Jahre
sodass hier ebenfalls eine Investition bis Ende 2022 fristgerecht ist.

Reinvestitionsfrist

Auch die Reinvestitionsfrist wurde um 2 Jahre verlängert. Damit können Unternehmen, die eine Reinvestitionsrücklage gebildet haben, die im Wirtschaftsjahr 2020 noch vorhanden ist und aufzulösen wäre, kann die Reinvestition um zwei weitere Wirtschaftsjahre verschoben werden.

Steuer lohnsteuer
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