Transparenzregister und Corona-Hilfen
Veröffentlicht im Juni 2022
Wir haben bereits in unserer letzten blattgrün-Ausgabe über die Veränderungen beim Transparenzregister berichtet. Bitte beachten Sie die Mitteilungspflichten!
Aus gegebenem Anlass hier nochmals ein weiterer Hinweis in Sachen Transparenzregister:
Wichtiger Hinweis
Dieser Artikel wurde vor etwa 3 Jahren veröffentlicht und ist daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Bitte sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.
Wir haben bereits in unserer letzten blattgrün-Ausgabe über die Veränderungen beim Transparenzregister berichtet. Bitte beachten Sie die Mitteilungspflichten!
Aus gegebenem Anlass hier nochmals ein weiterer Hinweis in Sachen Transparenzregister:
Achtung: Gemäß den Nebenbestimmungen bei gewährten Coronahilfen sind die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse der Antragsteller durch Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister aufzunehmen. Diese Verpflichtung ist bis spätestens zur Einreichung der Schlussabrechnung zu erfüllen.
Falls der Verpflichtung zur Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister nicht nachgekommen wurde, sind die Überbrückungshilfen in voller Höhe zurückzuzahlen.