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Wird Ware aus dem Gemeinschaftsgebiet der Europäischen Union
bezogen ist der Empfänger der Ware erwerbssteuerpflichtig - es
müssen also 19 % Umsatzsteuer als Erwerbsteuer abgeführt werden.
Der Gesetzgeber hat den erwerbssteuerpflichtigen Abnehmerkreis
unter bestimmten Voraussetzungen noch erweitert indem er für einen
bestimmten Personenkreis eine sogenannte Erwerbsschwelle eingeführt
hat.
Danach unterliegen der Erwerbsbesteuerung auch:
wenn dieser Personenkreis den Gesamtbetrag der Entgelte für alle
Erwerbe i. H. v. 12.500 EUR im vorangegangenen
Kalenderjahr überschritten hat bzw. voraussichtlich im laufenden
Kalenderjahr in Deutschland überschreiten wird.
Wird die Erwerbsschwelle nicht überschritten kann der oben
genannte Personenkreis zur Erwerbsteuerpflicht optieren. Die
Ausübung der Option erfolgt durch die Verwendung einer erteilten
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer - der Erwerber ist an die Option
für mindestens 2 Jahre gebunden.
WICHTIG: Will also ein pauschalierender Landwirt
oder ein Kleinunternehmer die Erwerbsschwelle zum günstigen Einkauf
in der EU ausschöpfen - also nicht erwerbssteuerpflichtig werden -
darf dem Lieferanten unter keinen Umständen die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bekannt gegeben werden!
Tipp - Nutzung des niedrigeren Steuersatzes
Die Option zur Erwerbsteuer ist auch bei kleineren, aber
regelmäßigen Warenbezügen aus EU-Mitgliedstaaten mit hohen
Umsatzsteuersätzen wirtschaftlich vorteilhafter, weil die
definitive Steuerbelastung bei dem o. g. Abnehmerkreis auf den
häufig günstigeren deutschen Umsatzsteuersatz heruntergeschleust
wird.
Mit der Beantragung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
ihrer Verwendung im Geschäftsverkehr mit den EU-Lieferanten und der
Abgabe der entsprechenden Umsatzsteuer-Voranmeldung ist die Option
wirksam ausgeübt worden.
HINWEIS: Der innergemeinschaftliche Erwerb eines
neuen Fahrzeugs unterliegt immer der Erwerbsbesteuerung.
Veröffentlicht im März 2011