Formerfordernis beim Elternzeitverlangen

Arbeitnehmer müssen ihr Elternzeitverlangen
schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber
erklären – erfolgt dies nicht ist die Erklä-
rung unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht
hat das in zwei jüngsten Arbeitsgerichtsverfahren
entschieden.

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Elternrecht

Das BAG geht dabei sogar soweit, dass das Elternzeitverlangen eine eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnete Erklärung sein muss die dem Arbeitgeber in Papierform zugehen muss – sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, entsteht keine Elternzeit. In der Praxis dürften die wenigsten Elternzeitverlangen diese Formerfordernis erfüllen.

Die Entscheidungen des BAG zeigen dabei aus unterschiedlichen Blickwinkeln die Konsequenzen einer solch unwirksamen Erklärung.

Fall 1

In diesem Urteilsfall hat die Arbeitnehmerin nach der Geburt Ihres Kindes im Mai 2013 dem Arbeitgeber im Juli 2013 ein Telefaxschreiben übermittelt – in dem sie die Inanspruchnahme von Elternzeit für 2 Jahre erklärte. Zur Arbeit ist Sie nicht erschienen.

Der Arbeitgeber kündigte daraufhin im November 2013 das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist (Kleinbetrieb von bis zu 10 Angestellten).

Die Arbeitnehmerin legte darauf hin Klage ein. Sie argumentierte mit dem besonderen Kündigungsschutz nach § 18 Bundeselterngesetz und dem rechtsmissbräuchlichen Verhalten des Arbeitgebers. Er habe Sie ja auch nicht zur Arbeit aufgefordert.

Das Kündigungsschutzgesetz fand im vorliegenden Fall keine Anwendung.

Das BAG stellte hier die Formunwirksamkeit des Elternzeitverlangens fest. Ein Fax genügt nicht dem Schriftformerfordernis des § 16 BEEG. Unter Verweis auf 126 BGB führte das BAG aus, dass für die Einhaltung des Schriftformerfordernisses nicht nur die Schriftform sondern auch die eigenhändige Namensunterschrift (oder ein notariell beglaubigtes Handzeichen) zwingende Voraussetzung ist. Da dies nicht der Fall war ist die Erklärung nach § 125 BGB nichtig.

Fall 2

In diesem Fall hat ein Arbeitnehmer im Januar 2013 – zunächst per e-mail – erklärt er wolle in den Monaten März und April 2013 in Elternzeit gehen. Einer weiteren e-mail fügte er eine PDF-Datei bei die ein formal korrektes Elternzeitverlangen enthielt. Im Februar 2013 teilte er mit, nun doch keine Elternzeit in Anspruch nehmen zu wollen. Der Arbeitgeber lehnte dies ab. Der Arbeitnehmer wurde nicht beschäftigt und auch nicht bezahlt. Hiergegen klagte der Arbeitnehmer und machte geltend er habe keinen formwirksamen Elternzeitantrag gestellt und damit habe das Arbeitsverhältnis nicht geruht.

Auch hier stellte das BAG unter Verweis auf § 126 BGB die Form Unwirksamkeit fest. Ein der e-mail angehängtes pdf würde nur dann Gültigkeit entfalten, wenn es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 126a Abs. 1 BGB versehen ist – die elektronische Form kann nämlich die Schriftform ersetzen. Dies war hier aber nicht der Fall.

In beiden Fällen war somit die Elternzeit nicht wirksam erklärt. Im Fall 1 führte dies dazu, dass die Kündigung wirksam war und im Fall 2 dazu, dass der Arbeitgeber die Vergütung nachzahlen musste.

Was heißt das für die Praxis?

Wie im Falle der Kündigung bereits gang und gäbe ist bei Elternzeitverlangen dass strenge Schriftformerfordernis zu beachten. Das bedeutet, dass die Elternzeit nur dann rechtswirksam beantrag wird, wenn die Erklärung mit Namensunterschrift eigenhändig unterzeichnet ist und dem Arbeitgeber auch in dieser Form zugeht. Kurz Fax und e-mail sind nicht geeignet. Der Arbeitgeber muss im Übrigen die Elternzeit nicht genehmigen. Dies ist ein gesetzlich fixierter Anspruch.

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