Kurzarbeitergeld

Informationen zu den Bedingungen und zur Beantragung von Kurzarbeitergeld.

Wichtiger Hinweis

Dieser Artikel wurde  vor etwa 5 Jahren veröffentlicht  und ist daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Bitte sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.

Was sind die Voraussetzungen, um Kurzarbeitergeld in Anspruch zu nehmen?

Kurzarbeit bedeutet nach der reinen Begriffsdefinition eine vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen normalen Arbeitszeit. Wird die Arbeit ganz eingestellt, spricht man von „Kurzarbeit Null“. Die Kurzarbeit muss dabei nicht den ganzen Betrieb betreffen, sie kann sich auch nur auf einzelne Abteilungen oder Arbeitsbereiche beziehen.

Um Kurzarbeitergeld beantragen zu können, muss ein unabwendbares Ereignis vorliegen, das den Arbeitsausfall unvermeidlich macht– verbunden mit der Wahrscheinlichkeit, dass nach einer gewissen Zeit wieder mit einer Vollbeschäftigung zu rechnen ist. Diese Voraussetzung ist bei den vorübergehenden Schließungen aufgrund der Corona-Pandemie gegeben.

Zur Vermeidung des Arbeitsausfalles kann auch die Gewährung von Urlaub in Betracht kommen. Allerdings kann der Arbeitgeber zur Vermeidung von Kurzarbeit keinen Urlaubsantritt gegen die Wünsche der Arbeitnehmer fordern. Ist aber Urlaub bspw. durch Urlaubsplan oder Betriebsferien auf einen Zeitraum festgelegt, der von Kurzarbeit umfasst ist, muss zunächst der Urlaub angetreten werden.

Wichtig: Nach der Neuregelung wird in Betrieben in denen Arbeitszeitkonten geführt werden auf den Aufbau von Minusstunden verzichtet.

Der Arbeitsausfall muss nach dem neuen Gesetz im betreffenden Kalendermonat mindestens 10% der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer betreffen und diese wiederrum müssen einen Entgeltausfall von jeweils mehr als 10% ihres Bruttoentgeltes zu verzeichnen haben. Bei der Zahl der Arbeitnehmer rechnen arbeitslosenversicherungsfreie oder beurlaubte Mitarbeiter mit – nicht aber Auszubildende sowie Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben.

Grundsätzlich haben die Arbeitgeber das Recht Kurzarbeit anzuordnen. Das kann sich aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben. Gibt es keine entsprechende Regelung muss mit jedem Mitarbeiter eine Vereinbarung zur Kurzarbeit getroffen werden. Gibt es einen Betriebsrat muss dieser der Kurzarbeit zustimmen.

Zusammenfassung

  • Ein „erheblicher Arbeitsausfall von zeitlich begrenzter Dauer“ ist aufgrund der Pandemie gegeben
  • Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge werden für ausgefallene Arbeitsstunden zu 100 Prozent erstattet.
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
  • Achtung: Geringfügig Beschäftigte erfüllen die Voraussetzungen nicht.
  • Auszubildende sind bei Arbeitsausfall für einen Zeitraum von 6 Wochen durch Fortzahlung der Ausbildungsvergütung geschützt. Frühestens danach kann ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld bestehen.
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet. 

 

Wer hat alles Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

Grundsätzlich haben alle sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Minijobber und kurzfristig Beschäftigte haben somit keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Auszubildende sind bei Arbeitsausfall für einen Zeitraum von 6 Wochen durch Fortzahlung der Ausbildungsvergütung geschützt. Frühestens danach kann ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld bestehen. Leiharbeitnehmer haben unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Weiterhin keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben:

  • Arbeitnehmer, die gekündigt sind oder deren Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag aufgelöst ist
  • Arbeitnehmer die an beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen
  • Bezieher von Krankengeld
  • Studenten, die nur in den Semesterferien arbeiten
  • Rentner, die das Regeleintrittsalter erreicht haben oder Arbeitnehmer die Anspruch auf eine unbefristete Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung haben.
  • Achtung: Auszubildende in den ersten 6 Wochen (Fortzahlung der Ausbildungsvergütung)

 

Wie lange gibt es Kurzarbeitergeld?

Kurzarbeitergeld gibt es vom 1. Kurzarbeitertag an für 12 Monate. Derzeit wird eine mögliche Verlängerung auf 24 Monate diskutiert, was aber noch nicht beschlossen ist.

 

Wie berechnet sich das Kurzarbeitergeld?

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes bemisst sich nach der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum.

Wie berechnet sich die Nettoentgeltdifferenz?

Sie entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt.

Das Soll-Entgelt ist dabei das Bruttoarbeitsentgelt das normal (allerdings ohne Mehrarbeit) verdient worden wäre – das Ist-Entgelt ist das tatsächlich erzielte beitragspflichtige Entgelt.

 

Beispiel:

Arbeitszeit (tariflich oder vertraglich) vereinbart: 170 Stunden

Tatsächliche Arbeitszeit: 110 Stunden

Arbeitsentgelt je Stunde: 12 €

 

Ist-Engelt: 110  Stunden * 12 €  ==>  1.320 €

Soll-Entgelt: 170 Stunden * 12 €  ==>  2.040 €

Unterschiedsbetrag: 720 € (= Nettoentgeltdifferenz)

Das Kurzarbeitergeld beträgt dann 60% der Nettoentgeltdifferenz (im Beispiel also 432 €). Für Arbeitnehmer die Kinder haben erhöht sich das Kurzarbeitergeld auf 67% (im Beispiel also auf 482,40 €). Daneben kann der Arbeitgeber Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld zahlen.

 

Was passiert mit Nebenverdiensten?

Wenn der betreffende Arbeitnehmer bereits vor der Kurzarbeit einer Nebenbeschäftigung nachgegangen ist, ergeben sich keine Auswirkungen. Es erfolgt keine Anrechnung.

Werden im Zeitraum des Kurzarbeitergeldes Nebenbeschäftigungen aufgenommen wird dieser Verdienst angerechnet.

 

Zusammenfassung:

  • Anspruch haben alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten
  • Minijobber und kurzfristig Beschäftigte haben keinen Anspruch
  • Auszubildende haben erst nach 6 Wochen Anspruch (zunächst 6 Wochen Fortzahlung der vollen Ausbildungsvergütung)
  • Nebenbeschäftigungen der Arbeitnehmer, die bereits vor Antrag auf Kurzarbeit bestanden, werden nicht angerechnet

 

 

Wie beantrage ich Kurzarbeitergeld?

Um Kurzarbeitergeld zu erhalten, muss der Arbeitgeber den Arbeitsausfall schriftlich oder im Online-Verfahren bei der Bundesagentur für Arbeit anzeigen.

Link für das Online-Anmeldeverfahren: https://anmeldung.arbeitsagentur.de/portal

Entscheidend für den Zahlungsbeginn ist die rechtzeitige Erstattung der Anzeige. Es wird grundsätzlich frühestens von dem Kalendermonat an gewährt in dem die Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit eingegangen ist.

Auch wenn das Kurzarbeitergeld dem Arbeitnehmer zusteht, erfolgt die Beantragung, Berechnung und Abwicklung über den Arbeitgeber – siehe unten (Zahlung und Erstattung).

Selbstverständlich stehen wir Ihnen dabei zu Seite, sprechen Sie mit unserem Team!

Zusammenfassung

  •        Beantragung bei der Bundesagentur für Arbeit erforderlich.
  •        Rechtzeitige Anzeige wichtig, keine rückwirkende Anmeldung für Vormonate!

 

Zahlung und Erstattung von Kurzarbeitergeld

Die Berechnung und Auszahlung des Kurzarbeitergeldes erfolgt über den Arbeitgeber. Um die Erstattung der verauslagten Beträge zu erreichen, muss erneut ein Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit eingereicht werden.

Achtung: Dieser Antrag muss für jeden Kalendermonat erneut gestellt werden!

Dem ersten Antrag muss zwingend die Arbeitsverträge, die Vereinbarungen zur Kurzarbeit oder die entsprechenden Betriebsvereinbarungen beizufügen.

Zusätzlich zur Auszahlung der 60 bzw. 67 Prozent (Eltern, wenn Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte) Nettoentgeltdifferenz werden beim neuen Kurzarbeitergeld auch die Sozialversicherungsbeiträge für das Kurzarbeitergeld in voller Höhe erstattet.

Unser Lohn- und Gehaltsteam kann diese Berechnungen zügig für Sie zusammenstellen. Sprechen Sie gleich mit uns, wenn Sie Kurzarbeit planen!

Zusammenfassung

  • Berechnung und Auszahlung des Kurzarbeitergeldes erfolgt den Arbeitgeber
  • Eltern, mit Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte erhalten 67 statt 60 Prozent
  • Erstattung der verauslagten Beträge auf Antrag bei der Arbeitsagentur
  • Arbeitsverträge und Vereinbarungsgrundlage für Kurzarbeit sind dem Erstantrag beizufügen
  • Antrag ist jeden Monat erneut zu stellen

  

 

Weiterführende Informationen

 

covid19 Coronakrise Kurzarbeit
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