Verbilligte Überlassung von Wohnraum

Bisher war die verbilligte Überlassung von Wohnraum nur dann unproblematisch, wenn die vereinbarte Miete mindestens 75 % der ortsüblichen Miete betragen hat.

Wichtiger Hinweis

Dieser Artikel wurde  vor etwa 13 Jahren veröffentlicht  und ist daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Bitte sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.

Wurde ein Mietentgelt vereinbart, das zwischen 56 % und 75 % der ortsüblichen Miete lag, musste nachgewiesen werden, dass über einen Zeitraum von in der Regel 30 Jahren ein Gewinn erzielt werden kann. Lag die tatsächliche Miete bei weniger als 56 % der ortsüblichen Miete, so konnten die Kosten nur anteilig geltend gemacht werden.

Ab dem Jahr 2012 gibt es nur noch eine einheitliche Prozentgrenze: Beträgt die tatsächliche Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, dann können die Kosten in vollem Umfang geltend gemacht werden. Liegt die tatsächliche Miete darunter, so können die Kosten nur anteilig zum Abzug gebracht werden.

Wenn Sie Vermieter von Wohnraum sind, überprüfen Sie bitte Ihre Mietverhältnisse und veranlassen gegebenenfalls rechtszeitig eine Anpassung der Miete, um den vollen Kostenabzug nicht zu gefährden.

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