Hofübergabe - Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

Teilweiser Ausschluss der Übernahme eines pflegebedingten Mehrbedarfs

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Teilweiser Ausschluss der Übernahme eines pflegebedingten Mehrbedarfs


Nach wie vor ist die Hofübergabe gegen Versorgungsleistungen an die abgebende Generation ein weit verbreiteter Vorgang. Im Rahmen der Gestaltung der Versorgungsleistungen sind dabei zahlreiche Besonderheiten zu beachten: Die Zahlungen müssen lebenslänglich erfolgen und sie muss nach § 323 ZPO abänderbar sein. Gerade die Abänderbarkeit nach § 323 ZPO führt immer wieder auf Seiten der Übernehmer zu Unsicherheiten – vor allem im Hinblick auf die Übernahme von Pflegekosten.

Der Bundesfinanzhof hat nun in einem Urteil zu diesem Bereich explizit dazu Stellung genommen wann Pflegeleistungen abänderbar sind und wann nicht:
Ein vollständiger Ausschluss der Abänderbarkeit infolge eines pflegebedingten Mehraufwandes ist selbstverständlich weiterhin schädlich und führt zur Aberkennung der dauernden Last und der Berücksichtigung der Zahlungen lediglich mit dem Ertragsanteil

Eine dauernde Last liegt jedoch nach wie vor, wenn die Abänderbarkeit der Leistungen in Fällen eines pflegebedingten Mehraufwandes nur eingeschränkt wird: Dabei ist die Abänderbarkeit noch gegeben, wenn der Mehrbedarf wegen Pflegebedürftigkeit über einen der drei folgenden Wege durchgeführt wird:

  • Persönliche Übernahme der Pflege des Pflegebedürftigen (mindestens im Umfang der alten Pflegestufe 1 bzw. des neuen Pflegegrades 2, oder
  • Der Übernehmer sich zur Übernahme von zusätzlichen Kosten für die häusliche Pflege bereit erklärt (im Rahmen des gesetzlichen Mindestumfangs), oder
  • Der Übergeber sich zur Übernahme der Kosten im Rahmen einer externen Pflege in vergleichbarer Höhe verpflichtet hat.
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