Kasse, die Nächste

Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung

Wichtiger Hinweis

Dieser Artikel wurde  vor etwa 4 Jahren veröffentlicht  und ist daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Bitte sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.

Wie wir Ihnen bereits im März 2020 mitgeteilt haben, müssen alle Kassensysteme bis zum 30. September 2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen und beim Finanzamt registriert werden. Da jedoch – auch bedingt durch die Corona-Pandemie – viele Unternehmen die entsprechenden Nachrüstungen nicht fristgerecht bis zum 30. September 2020 vornehmen werden können (vor allem für cloudbasierte TSE steht noch kein zertifiziertes Verfahren zur Verfügung) hat das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg nun reagiert: Nach einer Mitteilung vom 10. Juli 2020 bleibt es im Grundsatz dabei, dass die TSE umgehend eingerichtet und die Kassen entsprechend aufgerüstet werden müssen – jedoch wird es aus Billigkeitsgründen längstens bis zum 31.03.2021 nicht beanstandet, wenn die TSE noch nicht aufgerüstet wurde.

Dabei sind die folgenden Voraussetzungen aber zu erfüllen:
1. Die TSE ist bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister nachweislich bis zum 30. September 2020 verbindlich bestellt oder in Auftrag gegeben oder
2. Es ist der Einbau einer cloudbasierten TSE vorgesehen, eine solche ist jedoch nachweislich noch nicht verfügbar.

Das bedeutet, Sie müssen eine Bestellung oder eine Entscheidung für eine cloudbasierte TSE vor dem 30.09.2020 ausgelöst bzw. getroffen haben und dies in Ihrer Verfahrensdokumentation für das Kassensystem auch dokumentiert haben.

Der amtliche Vordruck für die Meldung an die Finanzbehörden steht ebenfalls noch nicht zur Verfügung.

Bitte melden Sie uns trotzdem (falls noch nicht geschehen) zeitnah:
1. Name des Steuerpflichtigen,
2. Steuernummer des Steuerpflichtigen,
3. Art der zertifizierten TSE Sowie zusätzlich diese Angaben zum verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystem:
4. Art
5. Anzahl der Aufzeichnungssysteme
6. Seriennummer(n)
7. Datum der Anschaffung
8. Datum der Außerbetriebnahme

Kasse Finanzen
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