Das Frühstück im Hotel …

Die Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Übernachtungskosten durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz zieht neben dem politischen Wirbel auch handfeste Konsequenzen nach sich.

Wichtiger Hinweis

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Der ermäßigte Steuersatz gilt nur für Leistungen der Beherbergung - also der Übernachtung. Verpflegungsleistungen fallen ausdrücklich nicht darunter. Das Frühstück oder die Getränkeversorgung aus der Mini-Bar unterliegen somit dem vollen Steuersatz - wie auch alle anderen Nebenleistungen wie bspw. Internet- oder Telefongebühren und Pay-TV-Angebote.
Die Hoteliers müssen also seit dem 01.01.2010 auf ihren Rechnungen getrennte Umsatzsteuersätze für die Übernachtung und das Frühstück sowie sonstige Nebenleistungen ausweisen.

Aus diesem getrennten Ausweis ergeben sich Folgewirkungen für Arbeitnehmer auf Geschäftsreisen. Bisher hat die Finanzverwaltung für das Frühstück pauschal 4,80 € abgezogen und der Rest konnte dem Arbeitnehmer steuerfrei erstattet werden. Da nun aber auf der Rechnung die tatsächlichen Kosten für das Frühstück ausgewiesen sind - sind diese vom Rechnungsbetrag abzuziehen und dem Arbeitnehmer können nur die reinen Übernachtungskosten steuerfrei erstattet werden. Das Frühstück dürfte regelmäßig teurer als 4,80 € sein.

 

HINWEIS: Das gleiche gilt auch für Pauschalen für Tagungen mit Übernachtungen oder Wellnesspakete.

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