Unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom Mai dieses Jahres hat die Alterskasse der Landwirte nun vorläufig die Bewilligung von Anträgen auf Altersrente ausgesetzt. Und zwar unabhängig davon ob der Hof behalten oder dieser abgegeben wird!
Die SVLFG begründet diesen Schritt damit, dass ihr aufgrund des Beschlusses vom Bundesverfassungsgericht die Gesetzesgrundlage für die weitere Bewilligung von Anträgen fehlt.
Was steckt dahinter?
Nach dem § 21 ALG (Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte) steht dem Landwirt nur dann ein Rentenanspruch zu, wenn er sein landwirtschaftliches Unternehmen abgibt. Bei Nichtabgabe des Betriebs erhält der Landwirt also keine Rentenzahlungen und erhält somit für seine gezahlten Beiträge keine adäquate Gegenleistung. Erschwerend kommt hinzu, dass die Mitgliedschaft in der LAK und auch die Beitragsleistung nicht freiwillig erfolgt, sondern aufgrund einer Pflichtmitgliedschaft. Diese nachteilige Konstellation wird in der Praxis schon länger bemängelt.
Nun hat das Bundesverfassungsgericht hierin eine nicht gerechtfertigte Inhalts- und Schrankenbestimmung nach dem Grundgesetz gesehen – und die Regelung mit sofortiger Wirkung für unanwendbar erklärt - damit darf diese auch nicht mehr angewendet werden. Begründet wird dieser Schritt vor allem damit, dass keine Härtefallregelungen vorgesehen sind und dem Landwirt somit der Handlungsspielraum vollständig genommen wird.
Was ist nun zu tun?
Für alle Landwirte, die rentenberechtigt sind – aber den Hof nicht abgeben wollen – ist zwingend sofort ein Rentenantrag zu stellen – unter Verweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes.
WICHTIG: Für den Rentenbeginn ist der Zeitpunkt des Antrages maßgebend.
Ebenfalls sollten Landwirte deren Rentenantrag unter Verweis auf die Hofabgabeklausel abgelehnt wurde eine erneute Überprüfung beantragen.
Für Rentner, die den Hof abgegeben haben – die also „regulär“ einen Rentenantrag gestellt haben – und nun von dem Bewilligungsstopp betroffen sind gilt folgendes: Bitte unbedingt trotzdem den Rentenantrag stellen – denn für den Rentenbeginn ist der Zeitpunkt der Antragsstellung maßgebend – sobald dann also wieder Renten bewilligt werden, wird die Rente dann rückwirkend ausgezahlt.
6 Monate nach Antragsstellung haben sie als Antragsteller dann die Möglichkeit eine sogenannte Untätigkeitsklage beim Sozialgericht einzureichen – um die SVLFG auf dem Rechtsweg dazu zu zwingen eine Entscheidung über ihren Antrag zu treffen. Hier ist allerdings zwingend eine anwaltliche Begleitung notwendig.
Es ist derzeit nicht absehbar wann die SVLFG die Bewilligung von Rentenanträgen wieder aufnimmt.
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