Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung?
Veröffentlicht im Februar 2015
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob Scheidungskosten nach der Neuregelung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.
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Nach der Neuregelung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG sind Prozesskosten nur dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn diese Aufwendungen dazu führen, dass der Steuerpflichtige seine Existenzgrundlage verliert und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen kann.
Im Urteilsfall hat das Finanzgericht die Prozesskosten zum Abzug zugelassen – für die Scheidungsfolgekosten hat es dagegen den Abzug abgelehnt. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles ist die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen worden.