Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen
Veröffentlicht im November 2016
Kürzlich hatte der Bundesfinanzhof (BFH) sich nochmals mit dem Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen zu befassen. Der Leitspruch des Urteils vom 06.07.2016 ist diesbezüglich eindeutig.
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Erstattete Krankenversicherungsbeiträge müssen in dem Veranlagungsjahr mit gezahlten Beiträgen verrechnet werden, in dem Sie geflossen sind. Völlig unabhängig davon, ob im Vorjahr die erstatteten Beiträge steuerlich geltend gemacht werden konnten.
Hintergrund: Erst seit dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung sind ab 2010 die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar.
Sachverhalt und Verfahrensgang: Die private Krankenversicherung hatte dem Kläger im Jahr 2010 einen Teil seiner im Jahr 2009 für sich und seine Familienmitglieder gezahlten Beiträge für die Basiskranken- und Pflegeversicherung erstattet. Diese Beiträge hatte der Kläger im Jahr 2009 lediglich in einem nur begrenzten Umfang steuerlich geltend machen können.
Nach ständiger Rechtsprechung sind erstattete Sonderausgaben, zu denen u.a. Krankenversicherungsbeiträge gehören, mit den in diesem Jahr gezahlten, gleichartigen Sonderausgaben zu verrechnen. Daher minderte das FA die abziehbaren Sonderausgaben des Klägers. Seine Klage vor dem niedersächsischen FG hatte Erfolg, in Parallelfällen gaben andere FG hingegen der Finanzverwaltung Recht. Der BFH wies die Klage ab.
Die BFH-Richter begründeten ihre Entscheidung wie folgt: